Befreit werden die Betroffenen mit dem Gesetz von der Rückzahlung all jener sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 2007 entstanden sind. Ab 1. Jänner 2008 gilt der Rückforderungsverzicht nicht mehr. Voraussetzung für die Befreiung wie auch für den Schutz vor Verwaltungsstrafen ist die Anmeldung der Betreuungskraft bis spätestens 30. Juni 2008.
Kritik von Verfassungsjuristen und Opposition
In der Ausschusssitzung fand ein Expertenhearing statt, in welchem das geplante Gesetz zum Teil scharf kritisiert wurde. Verfassungsjuristen wie auch die Opposition stießen sich etwa daran, dass das neue Gesetz in den Verfassungsrang gehoben werden soll. Die Grünen sehen dadurch die Rechte der Pfleger beschnitten. Denn durch das Heben in den Verfassungsrang können die bisher illegalen Pfleger ihre Ansprüche auf Sozialversicherungszahlungen nicht mehr vor dem Verfassungsgerichtshof geltend machen, sondern müssen vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen.
Sozialminister Erwin Buchinger hielt der Kritik entgegen, mit dem Heben in den Verfassungsrang werde "größtmögliche Rechtssicherheit" für die Betroffenen geschaffen. Die Botschaft laute: "Fürchtet Euch nicht", bediente sich Buchinger eines Bibel-Zitats.
Seitens Rechtsanwälten und den Oppositionspolitikern Karl Öllinger und Norbert Hofer wurden darüber hinaus Befürchtungen geäußert, dass trotz des neuen Gesetzes der Paragraf § 153c StGB (Sozialbetrug) Gültigkeit habe. Demnach sei jeder, der Sozialversicherungsbeiträge vorenthält, mit einer Freiheitsstrafe mit bis zu zwei Jahren bedroht. Auch Ursula Haubner vom BZÖ forderte Rechtssicherheit ein.
Buchinger weist Bedenken zurück
Buchinger wies die Bedenken zurück. Die geplante neue Regelung sei "deutlich besser" als die jetzige, sagte der Ressortchef. Absolute Rechtssicherheit könne es nicht geben, das "Möglichste" sei aber geleistet worden. Zu Befürchtungen bezüglich Strafen wegen Sozialbetrugs schloss sich Buchinger der Ansicht des Vertreters des Seniorenbundes, Martin Mayr, an. Dieser meinte, dass diese Bestimmung dann nicht zur Anwendung komme, wenn der Dienstgeber keine Beiträge einbehalten hat.











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