Der Geschlechtsverkehr bzw. die geschlechtlichen Handlungen mit den beiden Mädchen fanden ohne Zwang statt. Da das Schutzalter allerdings bei 14 Jahren liegt, gelten sexuelle Kontakte mit Jüngeren jedenfalls als Missbrauch. Eine der Heranwachsenden dürfte sich durch den Kontakt mit dem Angeklagten überdies mit Hepatitis C angesteckt haben.
Der 20-Jährige erklärte vor Gericht, selbst nichts von seiner Hepatitis-C-Infektion gewusst zu haben. Er habe mehrere HIV-Tests machen lassen, die allesamt negativ ausgefallen seien. Dass diese Tests nichts über andere Erkrankungen aussagen, sei ihm nicht bewusst gewesen. Weil letztlich unklar blieb, wie sich das Mädchen angesteckt hat - infrage kam etwa auch gemeinsam benutztes Drogenbesteck - wurde der Vorarlberger in diesem Anklagepunkt freigesprochen.
Keinen Zweifel hatte das Gericht allerdings an der Schuld des 20-Jährigen bei den anderen ihm vorgeworfenen Delikten, darunter auch Suchtmittelmissbrauch, eine Körperverletzung und eine unbefugte Inbetriebnahme eines Fahrzeugs.
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