Obwohl Jérôme Boateng in Berlin nicht persönlich vor dem Kammergericht erscheinen muss: Auf den im Juli in München wegen vorsätzlicher Körperverletzung nicht-rechtskräftig verurteilten LASK-Star geht’s am Donnerstag um eine Gerichtscausa, die er schon 2022 in einem Anklagepunkt verloren hat.
Mit den Worten, „Die Tinte ist trocken“, hatte der LASK am 31. Mai den Zugang Jérôme Boateng auch in Sozialen Medien verkündet. Einen Tag später war dazu dieses Posting zu lesen: „Auf der Sterbeurkunde von Kasia Lenhardt ist die Tinte ebenfalls trocken . . . “
Gemeint war das Drama um die Ex-Partnerin des damaligen Bayern-Stars. Dessen Interview über das Beziehungs-Aus einen Tsunami an Cybermobbing-Attacken gegen das Model zur Folge hatte. Ehe sich die 25-Jährige am 9. Februar 2021, dem 6.…Geburtstag ihres Sohnes, das Leben nahm und danach zu der in diesem Jahr am meisten gegoogelten Verstorbenen in Deutschland geworden ist.
Zeigt, welche Wucht die Causa hat. In der bis heute Ermittlungen gegen Boateng, für den natürlich die Unschuldsvermutung gilt, laufen. Trotzdem wurde der LASK-Star in der Causa am 29. November 2022 in einem von Lenhardts Mutter angestrebten Medienprozess bereits dazu verurteilt, eine getätigte Behauptung im Bezug auf die Verstorbene zu unterlassen. Nämlich diese: „Ihre Lügen, ihre gefälschten Social-Media-Accounts, mit denen sie Lügen verbreitet und Ärger gemacht hat.“
Kasia Lenhardts Mutter reicht Urteil nicht
Andere Klagepunkte hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin jedoch als unbegründet abgewiesen. Wogegen Lenhardts Mutter berufen hat. Damit geht der Prozess am Donnerstag ab 14 Uhr in die „Verlängerung“.
Anders als bei dem in München, in dem Boateng am 19. Juli nicht-rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung an der Mutter seiner Zwillinge verurteilt wurde, muss der 35-jährige, dessen sportlichen und menschlichen Input LASK-Trainer Thomas Darazs zuletzt „überragend“ nannte, aber in Berlin nicht persönlich vor Gericht erscheinen. Trotzdem ist der Fall selbst für Rechtsexperten hochinteressant. Da es um die Frage geht, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechtes besteht?
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