Viel wurde im Vorfeld über den neuen Paragrafen 99a der Straßenverkehrsordnung debattiert, seit 1. März ist er in Kraft: Damit ist es der Behörde möglich, Fahrzeuge von Extrem-Rasern vorübergehend zu beschlagnahmen. Eine erste Zwischenbilanz des Innenministeriums liegt jetzt vor ...
Demnach wurden im ersten Monat nicht weniger als 21 Autos durch Organe der Bundespolizei einkassiert. Spitzenreiter bei „Bleifüßen“ ist Niederösterreich, wo sieben Autos beschlagnahmt wurden – einzig das Bundesland Salzburg hat noch eine weiße Weste.
Mit 95 km/h durch die 30er-Zone
Einer der ersten Raser, der die Gesetzesnovelle zu spüren bekam, war ein 39-jähriger ungarischer Lenker aus dem Bezirk Leoben. Mit 95 km/h war er durch die 30er-Beschränkung im Ortsgebiet von Eisenerz gefahren. Die Polizisten nahmen ihm Schein und Auto ab – und schrieben noch eine Anzeige obendrauf.
Raser hatte auf Rückbank seine Tochter (7) dabei
Anfang März ging der Polizei in OÖ bei einem rücksichtslosen Überholmanöver ein 31-jähriger Autofahrer ins Netz. Der Mann wurde dabei nämlich mit 157 km/h geblitzt. Besonders tragisch: Auf der Rückbank saß seine siebenjährige Tochter ohne passender Sitzerhöhung. Dem Fahrer wurde der Schein abgenommen, sein Auto durfte er gerade noch behalten.
Mit 230 km/h im Luxus-BMW geblitzt
Ein 36-Jähriger in der Schweiz lebender Serbe wurde Mitte März mit 230 km/h auf der Westautobahn geblitzt, der BMW dank des neuen Gesetzes beschlagnahmt. Den persönlichen Grund für die Raserei schildert der Mann in einem Gespräch mit der „Krone“.
Seit 1. März gelten für Extrem-Raser in Österreich schärfere Regeln: Überschreiten sie im Ortsgebiet die Geschwindigkeit um mindestens 80 km/h und außerorts um mindestens 90 km/h, wird ihr Fahrzeug behördlich beschlagnahmt. Bei Lenkern mit einschlägigen Vorstrafen reduzieren sich die Tempo-Grenzen auf 60 bzw. 70 km/h. In letzter Instanz kann das Auto versteigert werden.
Oft kommt es nicht zur Versteigerung
Aber: Nur weil die Polizei einen Lenker vorübergehend von seinem Boliden trennt, bedeutet das aber noch lange nicht, dass es tatsächlich zu einer Versteigerung kommt. Bereits in der Anfangsphase hat sich gezeigt, dass in den meisten Fällen die Beschlagnahme wieder aufgehoben wurde. Unter anderem, weil es sich bei Autobesitzer und Lenker nicht um dieselbe Person handelte oder das Fahrzeug geleast war.
Jurist bemängelt Schlupflöcher
Binnen 14 Tagen muss bescheidmäßig entschieden werden, ob der Raser auch der Besitzer des Wagens ist. Und da wird es kurios, weiß der Klagenfurter Rechtsanwalt Michael Sommer: „Offenbar hat der Gesetzgeber nicht bedacht, dass gerade bei schnellen und hochpreisigen Autos nicht immer der Fahrer der direkte Eigentümer ist. Und dann greift die Sanktion nicht, die rein auf Privatbesitz abgestellt ist.“
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