Jahrelang musste ein Oberösterreicher auf ihm zustehendes Geld verzichten. Über eine notwendige Antragstellung gab es keine Information. Das Land weist jede Schuld von sich. Der Schaden: Rund 6000 Euro.
Schon seit vielen Jahren kümmert sich Kurt K. um seinen an Demenz erkrankten Bruder. Zunächst habe er diesen in dessen Wohnung in der Nachbargemeinde betreut. „Nach fast acht Jahren Wartezeit haben wir Ende 2020 endlich einen Heimplatz für ihn zugewiesen bekommen“, schildert Herr K. der Ombudsfrau. Bis zum damaligen Umzug habe der Bruder Mindestsicherung erhalten.
Nur zufällig bemerkt
Erst knapp drei Jahre später ist unser Leser durch einen schieren Zufall darauf aufmerksam geworden, dass sein Bruder seit dem Umzug ins Heim keinen Cent mehr bekommt. Daher auch nicht die in so einer Situation zustehenden 20 Prozent „Taschengeld“ des Einkommens.
Verletzung der Auskunftspflicht?
„Ich wurde als einziger Angehöriger und mittlerweile Vorsorgebevollmächtigter in keiner Weise seitens der Sozialabteilung des Landes oder von sonst jemandem seinerzeit darauf aufmerksam gemacht, dass meinem Bruder dieser Anteil nach Antrag zustehen würde bzw. eine eigene Anmeldung dafür zu tätigen sei“, ist Herr K. empört. Sämtliche Anfragen auf eine Nachzahlung habe die Behörde abgewiesen. Immerhin sei so ein Verlust von rund 6000 Euro entstanden. „Meiner Meinung nach liegt hier eine Verletzung der Auskunftspflicht vor. Mit keiner Zeile habe man je erwähnt, dass die Sozialhilfeleistung neu beantragt werden muss.
Antrag rückwirkend nicht möglich
Das Land Oberösterreich hat den Fall auf unsere Anfrage hin geprüft. Um einen Sozialhilfebezug aufrechtzuerhalten, wäre eine umgehende Antragstellung bei der ab dem Wohnortwechsel zuständigen neuen Bezirkshauptmannschaft nötig gewesen. Dies sei jedoch erst mit Jänner 2024 erfolgt. Eine rückwirkende Gewährung von Sozialhilfe scheide aufgrund der gesetzlichen Bestimmung jedenfalls aus.
Und woher soll man das als Bürger genau wissen? Ist eine Behörde nicht gerade dafür da, solche Auskünfte zu erteilen?
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