Systemumstellung

Aus für Sonderwünsche bei Reha-Aufenthalt

Ombudsfrau
01.05.2025 19:00

Bisher war es durchaus üblich, dass sich Patienten den Ort für Heilverfahren aussuchen konnte. Das wurde eingeschränkt.

Aufgrund einer Autoimmunerkrankung war Maria S. (Name geändert) seit 1998 fünfmal auf einem Reha-Aufenthalt. Im Oktober des Vorjahres stellte sie erneut einen Antrag. Dieser wurde letztlich bewilligt. Allerdings nicht in dem von der Patientin gewünschten und gewohnten Zentrum in der Steiermark. „Ich soll die Reha nun woanders verbringen, was ich aus verschiedenen Gründen nicht möchte“, wandte sich Frau S. an die Ombudsfrau. Klärungsversuche mit der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt (PVA) hätten nichts gebracht.

Keine Kapazitäten für Sonderwünsche
Da es aktuell zu massiven Kapazitätseinschränkungen in vielen Einrichtungen komme, habe man entschieden, dass aus organisatorischen Gründen den Wünschen nicht mehr voll entsprochen werden könne, ließ uns die PVA wissen. Die Zuteilung der Patienten zu den Rehabilitationseinrichtungen erfolge unter anderem nach Sichtung des individuellen medizinischen Bedarfs und der Auslastung der Einrichtungen.

Sonderwünsche werden nur in Ausnahmefällen berücksichtigt
Frau S. fühlt sich durch die neuen Regelungen benachteiligt: „Es belastet mich schon sehr, dass ich diesem System so ausgeliefert bin. Man wird nicht als Mensch behandelt, sondern nur als eine Versicherungsnummer.“

Eine gleichmäßige Auslastung aller Einrichtung habe jedoch Priorität: „Ansuchen, zur Einrichtung bzw. dem Ort kann nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen nachgekommen werden“, erläutert die PVA.  Nur so kann insgesamt eine bessere Versorgung aller Patienten garantiert werden, vor allem in Hinblick auf dringende Fälle, wie etwa nach Unfällen oder akuten schweren Erkrankungen.

Es liegen keine medizinischen Gründe für Änderung vor
In der konkreten Angelegenheit von Frau S. gebe es keine medizinischen Gründe, die eine Änderung der Einrichtung rechtfertigen würden. Wie die PVA abschließend erklärt, kann Frau S. „eine qualitativ gleichwertige Betreuung“ in der zugewiesenen Rehaklinik erwarten.

Die Ombudsfrau findet, solange die Patienten nicht benachteiligt werden und in der jeweiligen Einrichtung eine passende Behandlung bekommen, ist das ein durchaus vernünftiger Ansatz.

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