"Für das Leben unserer Tochter ist es zu spät, aber schon zum Schutz weiterer möglicher Opfer müsste die Staatsanwaltschaft weiter ermitteln und das Verfahren fortführen. Es geht schließlich um das Verbrechen von Kindesmissbrauch, und das endet nicht mit dem Tod eines Opfers", gaben die Angehörigen am Freitag in einer Presseerklärung zu bedenken.
Zweifel an Schilderungen
Eine psychiatrische Sachverständige hatte in einem Gutachten die Schilderungen des Mädchens, das im Mai während einer sogenannten Schlafkur in der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg gestorben war, in Zweifel gezogen. Daraufhin hatte die Staatsanwaltschaft Welt die Ermittlungen gegen sämtliche Verdächtige eingestellt (siehe Infobox).
Die Eltern glaubten ihrer Tochter stets und verlangen die Einholung einer zweiten Expertise, da die Sachverständige keine ausgebildete Kinder- und Jugendpsychiaterin sei und außerdem keine Kenntnisse aus dem Fachgebiet der Psychotraumatologie aufweise. Zudem weisen sie darauf hin, dass ihre Tochter im Februar 2011 einer MR-Untersuchung unterzogen wurde. Dabei hätte sich "ein weiteres Indiz für die schwere emotionale Traumatisierung" gefunden, weshalb für die Eltern die Aussagen des Mädchens "sehr wohl erlebnisfundiert" waren.
Antrag wird geprüft, danach fällt Entscheidung
Der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Wels, Manfred Holzinger, bestätigte, dass der Fortführungsantrag am Freitag eingelangt sei. Die zuständige Sachbearbeiterin müsse nun den umfangreichen Antrag prüfen und entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren weiterführt. Das werde voraussichtlich bis zum kommenden Dienstag dauern.
Eine Wiederaufnahme wäre dann vorgeschrieben, wenn sich herausstellt, dass die frühere Einstellung wegen einer Gesetzesverletzung oder wegen Unrichtigkeit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft zustande gekommen wäre. Eine Fortführung wäre auch möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen. Wenn die Staatsanwaltschaft aber zum Schluss kommt, dass keine Gründe zur Wiederaufnahme des Verfahrens bestehen, muss sie dies dem Landesgericht mitteilen. Dann überprüft ein aus drei Richtern bestehender Senat den Akt.
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