„Nicht abgeschlossen“

Kurz-Verfahren: Justizministerium prüft Vorgehen

Politik
08.07.2021 07:22

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) hat einen Informationsbericht über die geplante Vorgehensweise bei den Ermittlungen zur mutmaßlichen Falschaussage von Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) an Oberstaatsanwaltschaft und Justizministerium geschickt. Ob das Ministerium die von Kurz gewünschte Befragung durch einen Richter für angebracht hält, lässt eine Sprecherin offen: „Im konkreten Fall ist diese Prüfung noch nicht abgeschlossen.“

Die WKStA ermittelt nach einer Anzeige gegen Kurz wegen des Verdachts, den Ibiza-Untersuchungsausschuss in mehreren Punkten falsch informiert zu haben. Im Kern geht es dabei um die Frage, wie intensiv Kurz unter Türkis-Blau in die Reform der Staatsholding ÖBAG involviert war.

Chatprotokolle
Bei seiner Befragung im Ausschuss war der Kanzler bemüht, seine Rolle bei der Auswahl des Aufsichtsrats sowie bei der Bestellung des umstrittenen Ex-ÖBAG-Chefs Thomas Schmid herunterzuspielen. Später aufgetauchte Chatprotokolle legen allerdings eine enge Abstimmung zwischen Schmid und Kurz nahe.

Video: Ermittlungen gegen Kurz wegen Falschaussage

Ministerin Zadic stellt sich hinter die Erittler
Sowohl Kurz selbst als auch die ÖVP haben die WKStA in der Vergangenheit wiederholt attackiert und ihr vorgeworfen, parteipolitisch zu agieren. Justizministerin Alma Zadic (Grüne) stellte sich dagegen hinter die Ermittler, die Staatsanwaltschaft selbst beklagte politisches Störfeuer gegen ihre Ermittlungen. Allein: Dass es überhaupt zu einer Verurteilung kommt, wurde zuletzt von mehreren Juristen öffentlich angezweifelt.

ÖVP-Anwalt fordert, dass Befragung durch einen Richter erfolgen soll
ÖVP-Anwalt Werner Suppan forderte am Dienstag nun, dass die Befragung des Bundeskanzlers nicht durch die Staatsanwaltschaft erfolgen soll, sondern durch einen Richter. Als Grund nannte Suppan, dass es „um einen besonderen Fall und eine besondere Persönlichkeit geht“.

Prominente Persönlichkeit reicht nicht für richterliche Beweisaufnahme
Tatsächlich sieht die Strafprozessordnung (§101 Abs. 2) vor, dass die Staatsanwaltschaft eine Beweisaufnahme durch gerichtliche Beweisaufnahmen beantragt, „wenn an solchen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat und der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht“. Allerdings müssen dafür beide Bedingungen erfolgt sein. Ein prominenter Beschuldigter reicht dafür also nicht aus, auch die Bedeutung der aufzuklärenden Straftat (in diesem Fall eine Falschaussage) muss in Betracht gezogen werden.

„In der Praxis hat diese Regelung bislang eine sehr geringe Bedeutung, vor allem, was die Durchführung von Vernehmungen betrifft“, heißt es dazu aus dem Justizministerium. In einigen Fällen sei eine Sachverständigenbestellung durch das Gericht erfolgt. Außerdem wird darauf verwiesen, dass kein Raum mehr für eine gerichtliche Beweisaufnahme, wenn der Sachverhalt bereits geklärt sei. Einen Informationsbericht der Staatsanwaltschaft über die geplante Vorgehensweise gibt es laut Ministerium jedenfalls bereits. Dieser werde allerdings noch geprüft.

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