Handwerker und Co.

Urlaubstag nicht bei allen Terminen erforderlich

Wien
22.11.2010 16:46
Die Situation ist vielen bekannt: Fernwärme, Rauchfangkehrer oder irgendein Handwerker sind angekündigt. Die Zeitspanne ist meistens großzügig formuliert und für Arbeitnehmer heißt dies, dass ein Urlaubstag dem Warten zum Opfer fällt. Die "Krone" hat sich erkundigt, wie es rechtlich aussieht.

Es gibt Termine, die tatsächlich verpflichtend vorgeschrieben sind. Dazu zählt etwa der Besuch des Rauchfangkehrers. "Das ist ein Dienstverhinderungsgrund", weiß Irene Holzbauer, Arbeitsrechtsexpertin der Wiener Arbeiterkammer. Das heißt, man darf sich freinehmen, ohne einen Urlaubstag zu beanspruchen, allerdings mit Unterschieden: Bei Angestellten gibt es keinen finanziellen Ausfall, bei Arbeitern hängt das vom jeweiligen Kollektivvertrag ab. Außerdem darf man in beiden Fällen nur dann zu Hause bleiben, wenn keine andere Person zur Verfügung steht. Schließlich müsste etwa der Partner einspringen, wenn dieser beispielsweise an diesem Tag frei hat.

Kein Freistellungsanspruch bei Handwerkern
"Anders sieht es bei Handwerkern oder Möbellieferungen aus. Hier gibt es keinen Freistellungsanspruch", so Holzbauer weiter. Das ist also eine private Angelegenheit. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme. Wenn es sich um einen Wasserrohrbruch handelt, ist es natürlich notwendig, dass jemand daheim den Installateur empfängt, bevor noch größerer Schaden angerichtet wird.

Was das Warten auf Dienstleister betrifft, so sollten Konsumenten versuchen, die Zeitspanne möglichst einzugrenzen. "Wir versuchen, den Zeitraum auf maximal zwei Stunden einzugrenzen", erklärt Josef Rejmar von der Rauchfangkehrer-Innung. Die Wiener Rauchfangkehrer sind bemüht, ihren Auftrag in einer Zeitspanne von maximal zwei Stunden zu absolvieren. Ihr Termin ist verpflichtend.

von Martina Münzer, Kronen Zeitung

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