Zur Begründung ließ die Behörde damals wissen, dass nur die Frau eine Erhöhung der Unterstützung beantragt habe, nicht aber ihr Ex-Mann, auf dessen Konto das Geld floss.
Zum Verhängnis wurden der Frau demnach auch komplizierte Bank-Bestimmungen. Mitte der 1990er-Jahre wollte die Klägerin mit ihrem damaligen Ehemann ein gemeinsames Konto eröffnen. Bei der Bank erklärte man, dass das nicht möglich sei. Das Konto könne nur auf einen Namen lauten. Es sei aber möglich, dass die Ehefrau zeichnungsberechtigt ist, hieß es. Das Paar willigte ein. Es wurde vereinbart, die Familienbeihilfe, die eigentlich der Mutter zusteht, auf dieses Konto überweisen zu lassen. Das hatte für die Frau fatale Folgen.
Finanzamt wollte nur für zwei Jahre zahlen
Denn als bei ihrem dritten Kind rückwirkend eine erhebliche Behinderung diagnostiziert wurde, war das Paar bereits seit zwei Jahren geschieden. Die Frau stellte beim Finanzamt einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe, auch für die vergangenen fünf Jahre. Doch man beschied ihr, dass sie die Unterstützung nur für die zwei Jahre seit ihrer Scheidung bekommen könne. Für den Zeitraum davor hätte der Vater Anspruch darauf, weil das Geld auf sein Konto geflossen sei und sie damit darauf verzichtet hätte.
Die Frau hatte aber laut AK nie angegeben, dass der Vater Bezieher sein soll, und nichts unterschrieben. Ihr Ex-Mann hatte zudem keine erhöhte Beihilfe beantragt. Die dreifache Mutter wandte sich an die Gleichbehandlungsberatung der Arbeiterkammer Oberösterreich, der VwGH entschied schließlich zu ihren Gunsten.








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