Altersgrenze senken?

Straftäter unter 14: Das darf Österreichs Polizei

Österreich
20.07.2019 06:00

Raubüberfälle, Gewaltattacken, Drogendeals oder auch Vergewaltigungen - nicht immer sind die Täter schon erwachsen. Auch Jugendliche und Kinder - teils strafunmündig - geraten in den Fokus polizeilicher Ermittlungen und werden in der Folge für ihre Taten zur Verantwortung gezogen. Nicht zuletzt der FPÖ-Vorstoß, die Strafmündigkeit von 14 auf zwölf Jahre herabzusetzen, hat die Diskussion rund um Minderjährige - und vor allem strafunmündige Täter - erneut angeheizt, auch im #brennpunkt-Talk bei Katia Wagner (siehe Video oben). Doch wie weit darf eigentlich die Polizei laut Gesetz bei Ermittlungen gegen Kinder unter 14 Jahren gehen?

Kinder sind besonders zu schützen - nicht nur als Opfer von Delikten, sondern laut geltendem Gesetz auch als mutmaßliche Täter. Besonders eng gesteckt sind deshalb auch die rechtlichen Vorgaben, in denen sich die Polizei bei ihren Ermittlungen gegen noch strafunmündige Verdächtige bewegen darf.

Derzeit gilt in Österreich als strafunmündig, wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Als jugendlich und strafmündig gelten junge Menschen ab dem 14. Lebensjahr. Dies jedoch wird nun seitens der FPÖ kritisiert und eine Herabsetzung der Strafmündigkeit auf zwölf Jahre gefordert - heiß diskutiertes Thema auch beim jüngsten Talk mit Katia Wagner auf krone.at. Die Meinungen dazu sind allerdings zwiegespalten.

Es geht immer um Verhältnismäßigkeit
Doch was geschieht eigentlich mit einem jungen Verdächtigen, der sich als Unter-14-Jähriger herausstellt? Tatsächlich gibt es in diesen Fällen aufgrund des jungen Alters Einschränkungen für die Polizei. Doch wer annimmt, dass Unter-14-Jährige deshalb vor dem Gesetz - überspitzt formuliert - „Narrenfreiheit“ genießen, der irrt. Zwar müsse das Vorgehen der Beamten „verhältnismäßig sein“, wie Polizeisprecher Paul Eidenberger gegenüber krone.at erklärt. In so manchem Punkt unterscheidet sich das in diesem Fall Erlaubte aber gar nicht so sehr von Maßnahmen, die gegen jugendliche oder erwachsene Verdächtige Anwendung finden.

So darf so lange gegen einen Unmündigen ermittelt werden, bis der Sachverhalt und Tatverdacht hinreichend geklärt ist, etwa bis zur Ausforschung weiterer, auch strafmündiger Verdächtiger. Ebenso darf - etwa im Fall eines Raubdelikts - die Wohnung oder das Zimmer des mutmaßlichen Täters nach möglichem Beutegut durchsucht werden. Allerdings muss hierbei auch der tatsächliche „Träger des Hausrechts“, also der Eigentümer/Mieter der Räumlichkeiten - im Regelfall ist das der Erziehungsberechtigte und nicht der Unmündige -, miteinbezogen werden.

Observation, verdeckte Ermittlungen, Festnahme
Doch auch die Überwachung und Observation eines Unmündigen ist rechtlich prinzipiell zulässig - sofern verhältnismäßig -, ebenso verdeckte Ermittlungen, um mögliche weitere Beschuldigte ausforschen zu können, so Eidenberger weiter.

Und sogar die Festnahme von Unter-14-Jährigen ist unter gewissen rechtlichen Umständen möglich, etwa wenn ein Unmündiger in flagranti bei einer Straftat ertappt wird oder das vorgeworfene Vergehen „mit beträchtlicher Strafe bedroht“ ist - das betreffe konkret Straftaten, „die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind“, erklärt Eidenberger. Ebenso ist eine Durchsuchung der Kleidung eines tatverdächtigen Unmündigen oder beispielsweise dessen mitgeführten Rucksacks grundsätzlich zulässig.

Familie ist „wichtiger Gesprächspartner“
Wurde ein Unmündiger vorläufig festgenommen und zum ihm angelasteten Sachverhalt befragt, wird er im Anschluss in die Obhut des Erziehungsberechtigten übergeben. Allerdings könne das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht, das in solch einem Fall in Kenntnis gesetzt wird, „eine andere Verfügung“ treffen, so der Polizeisprecher. 
Generell seien für die Ermittlungen Familie, aber auch Verwandte „wichtige Gesprächspartner für die Kriminalpolizei“. „Unter Umständen wird auch auf Informationen von Jugendhilfeträgern oder Schulen zurückgegriffen“, sagt Eidenberger.

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