Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte am 23. Juni die Revision der Lehrerin zurückgewiesen. Die Pädagogin war von Schülern in dem Internetportal bewertet worden; im Unterrichtsfach Deutsch erhielt sie die Note 4,3. Sie pochte auf Löschung des Eintrags mit vollem Namen. Die Vorsitzende Richterin das höchsten deutschen Zivilgerichts, Gerda Müller, hatte damals betont, dass es sich "durchaus um einen Einzelfall, aber nicht um den letzten" handle. Wie mit anderen Bewertungsportalen umzugehen sei, müsse offen bleiben.
In Österreich ist die Rechtslage, was Bewertungsportale im Internet allgemein betrifft, laut Datenschutzkommission (DSK) unklar. Nach Paragraf 28 Absatz (2) des Datenschutzgesetzes hätte die betroffene Lehrerin hierzulande versuchen können, eine Löschung zu beantragen, sagte Waltraut Kotschy, geschäftsführendes Mitglied der DSK. Demnach kann man gegen die nicht gesetzlich angeordnete Veröffentlichung einer Datei Widerspruch erheben und eine Löschung beantragen. Fraglich sei allerdings, ob es sich bei einem Eintrag in einem Bewertungsportal um eine dateiähnliche Veröffentlichung handle.
Unter einer Datei versteht man in diesem Fall eine strukturierte Datensammlung, ähnlich wie etwa bei einer Karteikarte. Wenn die Website mit einer Suchmaschine durchsucht werden kann, dann sei es durchaus möglich, dass eine dateiähnliche Veröffentlichung vorliege. "Höchst kompliziert" sei allerdings zusätzlich die Frage, ob und inwiefern das Medienrecht und die Meinungsfreiheit in solchen Fällen über dem Datenschutz stünden, so Kotschy weiter. "Das käme auf den praktischen Fall an", fügte sie hinzu. "Es gibt noch keine Judikatur dazu."
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