Damit bezieht sich die Initiative erneut auf den Vorstoß der Austro Mechana von vor zwei Jahren, demzufolge Händler ab 1. Oktober 2010 beim Verkauf von Festplatten eine Urheberrechtsabgabe zu leisten hätten. Nach wie vor herrscht Unklarheit darüber, ob dies tatsächlich umgesetzt wird. Der Computerhersteller HP klagte damals die Verwertungsgesellschaft, aktuell liegt der Fall beim Obersten Gerichtshof - eine Entscheidung steht noch aus.
Während der Fachhandel das Einheben einer Abgabe zurückweist, sieht Ruiss dies anders. So finden sich aktuell auf der Website der Initiative zwei anonymisierte Rechnungen, die beim Kauf einer 32-GB- bzw. 500-GB-Festplatte jeweils eine Urheberrechtsabgabe von zwölf Euro aufweisen - in einem Fall mit dem zusätzlichen Vermerk "Enthält Urheberrechtsabgabe Austro Mechana". Die Rechnungen wurden 2010 bzw. 2012 ausgestellt, das von Ruiss erwähnte Schreiben eines Geschäftsführers im Jänner 2011 verfasst.
Der Initiator von "Kunst hat Recht" erneuert damit auch seine Kritik am Fachhandel, der die angeblich von den Konsumenten bezahlte Festplattenabgabe nicht an die "20.000 Künstlerinnen und Künstler, denen das Geld zusteht", weiterleite. Die Initiative fordert nun die Bekanntgabe jener Händler, die eine Urheberrechtsabgabe einheben. "Darstellungs- und Nachzahlungsprobleme sollte es keine geben, denn dieses nicht für sich selbst verrechnete Geld kann ja nur als zweckgebundene Rücklage in den Firmenbüchern aufscheinen", so Ruiss.
Elektrofachhandel versteht Aufregung nicht
Elektrofachhandel-Obmann Krejcik versteht die ganze Aufregung indes nicht. Im Falle der Rechnung von 2010 habe man den Rechtsstreit gegen die Abgabe noch nicht geführt, das zweite Beispiel der Initiative betreffe wiederum einen Distributor, der "ausschließlich Händler" versorge. "Eine Ablieferung dieser Beträge ist weder rechtlich noch moralisch erforderlich", so Krejcik.
Beim angesprochenen Distributor handle es sich um einen internationalen. Bei etwaigen Risiken, wie es der aktuell laufende Prozess darstelle, müsse es "einem Unternehmen gestattet sein, Rückstellungen zu machen". Immerhin sei bei einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für eine Festplattenabgabe mit Rückzahlungen zu rechnen. Da bei beiden Rechnungen der Name des Käufers enthalten sei, könnten diese auch stattfinden, so Krejcik. Aktuell sieht er dazu aber keinen Anlass.
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