Die Höchstrichter begründen ihren Spruch damit, dass eine solche Verpflichtung einen Eingriff ins Eigentumsrecht darstelle. Ein solcher sei nur dann gerechtfertigt, wenn die die Errichtung im öffentlichen Interesse gelegen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Der Verfassungsgerichtshof erklärt in seiner Entscheidung, dass die Errichtung der neuen Briefanlagen nicht in öffentlichem, sondern im Interesse der - teilweise miteinander konkurrierenden - Anbieter von Postdienstleistungen gelegen sei. "Der Eigentumseingriff ist daher nicht gerechtfertigt und verfassungswidrig", heißt es in einer Mitteilung des Höchstgerichts.
Das Argument der Bundesregierung, wonach "Vorgaben" der EU eine solche Verpflichtung notwendig gemacht hätten, erachten die Höchstrichter als nicht stichhaltig. "Tatsächlich ist aus den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zwar ein Verbot der Diskriminierung einzelner Postunternehmungen zu entnehmen, aber keine Verpflichtung ableitbar, Postkästen auf Kosten der Hauseigentümer zu errichten."
Der Verfassungsgerichtshof entschied nach einer einer Beschwerde von Hausbesitzern, die sich durch das Postgesetz in ihrem durch die Verfassung garantierten Eigentumsrecht beschnitten sahen. Finanziell geht es um die Umrüstung von etwa 1,1 Millionen neuen Hausbriefkästen in Altbau- Wohnanlagen, die nach Schätzungen etwa 60 Millionen Euro kostet.










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