„Kein zweites Linz“ - so lautet die Order der Polizei im Vorfeld der Halloween-Feiern am heutigen Dienstag.
Nach den folgenschweren Ausschreitungen bei Halloween-Feiern des Vorjahres in Linz, Wien und anderen Ballungszentren fiebern die heimischen Einsatzorganisationen bereits seit mehreren Wochen der heurigen „Nacht des Schreckens“ entgegen.
Aufgrund akribischer Analyse und der aktuell erhöhten Terrorwarnung sieht man sich aber für die heikle Szenerie in den heutigen Abendstunden bestens gerüstet: „Wir haben bundesweit intensive Vorbereitungen für die kommende Halloweennacht getroffen und sind gewappnet. In den vergangenen Tagen gab es zahlreiche Einsatzbesprechungen zwischen den Landespolizeidirektionen und der Bundespolizeidirektion, aber auch dem Verfassungsschutz“, betont Innenminister Gerhard Karner (ÖVP).
Ich habe den Auftrag gegeben, bei jeglichen Ausschreitungen robust und sehr konsequent einzuschreiten. Wir sind vorbereitet.
Innenminister Gerhard Karner im Gespräch mit der „Krone“
Bild: APA/GEORG HOCHMUTH
Kleine Sachbeschädigungen im Visier
Aufgrund der Umstände, dass 2022 auch zahlreiche Flüchtlinge und Asylwerber ihrem Unmut freien Lauf gelassen haben, steht weiters das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl „Gewehr bei Fuß“.
Selbst kleine Sachbeschädigungen oder auch Böllerwürfe sollen mit „robuster Härte“ bestraft werden, wird betont. Sondereinsatzkräfte, wie das Einsatzkommando Cobra, die Bereitschaftseinheiten, die Schnellen Interventionsgruppen, die WEGA in Wien, aber auch Diensthundeeinheiten, Verfassungsschutz sowie die Fremdenpolizei wurden alarmiert. Die Stimmung ist angespannt.
Wann wird Blödsinn zu einer Straftat?
Süßes oder Saures - zweiteres kann oft strafbar enden. Denn was Feiernde als witzigen Halloween-Streich sehen, fällt in einigen Fällen unter Sachbeschädigung: Häuser beschmieren und bewerfen, Mülltonnen anzünden oder Briefkästen in die Luft jagen. Darauf stehen bis zu sechs Monate, in schweren Fällen sogar zwei Jahre Haft. Hinzu kommt der zivilrechtliche Schadenersatz, der auch bei Strafunmündigen unter 14 Jahren gefordert werden kann.
Haft für Drohungen
Sogar die reine Androhung von „Saurem“ kann einen schon in Konflikt mit dem Gesetz bringen. Denn wer durch Gewaltandrohung die Herausgabe von Süßigkeiten fordert, erfüllt den Tatbestand der Nötigung - bedroht mit einem Jahr Freiheitsstrafe.
Was aber erlaubt ist: Verkleidungen, so gruselig sie auch sein mögen, fallen nicht unter das Vermummungsverbot. Bloß Waffen gelten auch zu Halloween nicht als Kostüm. Wer eine solche mitführt oder gar präsentiert, kann nach dem Waffengesetz verfolgt und bestraft werden.
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