Ausfälle bis 28. Juli

Lufthansa-Streik: Welche Rechte Betroffene haben

Reisen & Urlaub
27.07.2022 17:54

Der Warnstreik des Lufthansa-Bodenpersonals im Streit um höhere Löhne hat am Mittwoch den Betrieb der Airline in Frankfurt und München nahezu komplett lahmgelegt. Nach eigenen Angaben musste das Unternehmen fast alle Flüge von und nach München und Frankfurt streichen. Auch 19 Flüge der Tochter-Airline AUA waren von den Ausfällen betroffen. Ab Donnerstag rechnet die Fluggesellschaft aber wieder mit einem regulären Betrieb.

18 AUA-Verbindungen zwischen Wien-Frankfurt und Wien-München wurden am Mittwoch aufgrund des andauernden Streiks gestrichen, so eine Sprecherin. Ein letzter Flug soll am Donnerstagmorgen ausfallen, da der Streik in Deutschland bis sechs Uhr andauert. Danach heißt es: zurück zum regulären Flugbetrieb, zumindest bis zur nächsten Tarif-Gesprächsrunde, die für den 3. und 4. August angesetzt ist. Laut eigenen Angaben plane Verdi bis dahin keine weiteren Streiks.

Chaos am Flughafen Wien-Schwechat konnte durch gute Vorbereitung glücklicherweise vermieden werden, betonte die Sprecherin. Man habe die betroffenen Passagiere rechtzeitig informiert, sodass ratlose Menschenmassen vor den Check-in Schaltern verhindert werden konnten. Nach Angaben der AUA waren rund 2100 Passagiere von den Ausfällen betroffen.

Was tun bei Flugausfällen? 
Dennoch kann es immer wieder zu Warnstreiks und damit zu massiven Einschränkungen der betroffenen Fluglinie kommen. Was Reisende in einer solchen Situation am besten tun sollten und welche Ansprüche sie dabei haben, zeigen Angaben des Verbraucherzentrale-Bundesverbands:

1. Ersatzbeförderung oder Rücktritt vom Vertrag
Grundsätzlich sind Fluggesellschaften bei streikbedingten Ausfällen dazu verpflichtet, den Betroffenen eine Ersatzbeförderung anzubieten. Der Ersatzflug kann jedoch auch zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt angesetzt sein. Alternativ können betroffene Passagiere auf den Flug verzichten und bekommen das Geld für die Tickets innerhalb von sieben Tagen rückerstattet. 

Im Falle einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter der zuständige Ansprechpartner, nicht die bestreikte Fluglinie. Betroffene sollten sich direkt an diesen wenden und wenn möglich auf alternative Lösungen - wie ein Flug mit einer anderen Gesellschaft - umsteigen. Ab einer Verspätung von fünf Stunden können Pauschalreisende den Reisepreis mindern.

2. Betreuungsleistungen in der Zwischenzeit
Kann eine Fluggesellschaft die gewünschte Ersatzbeförderung nur mit großer Verspätung organisieren, haben Reisende einen Anspruch auf zwischenzeitliche Betreuungsleistungen. Je nach Zeitspanne reichen diese von bloßen Verpflegungsleistungen bis hin zu allfälligen Hotelübernachtungen. Verweigert eine Gesellschaft die Kooperation, können sich Betroffenen selbst um die Verpflegung kümmern und die Auslagen später zurückfordern.

3. Anrecht auf Entschädigung
Ursprünglich war im Falle von Streiks keine pauschale Entschädigung vorgesehen, da diese juristisch als ein Fall höherer Gewalt eingestuft wurden. Mittlerweile hat sich die Rechtslage hierzu geändert. So stufte der EuGH im März letzten Jahres beispielsweise einen Pilotenstreik der Fluglinie SAS als keinen „außergewöhnlichen Umstand“ ein, weswegen das betroffene Unternehmen die Entschädigung auszahlen musste. Die Verbraucherzentrale betont jedoch, dass hierbei immer der konkrete Einzelfall zu prüfen sei. Durch rechtzeitiges Informieren oder spezielle Umstände könne sich eine Gesellschaft sehr wohl entlasten.

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