Bei der Vinzenzgemeinschaft ist man der Ansicht, dass der entsprechende Abschnitt im steirischen Landessicherheitsgesetz verfassungswidrig sei, "weil es gegen das Recht auf die freie Gestaltung der persönlichen Lebensführung verstößt."
Damit sei auch die Art und Weise, seinen Lebensunterhalt zu erwerben, beeinträchtigt. Es verstoße auch gegen das "Recht der Freiheit der Meinungsäußerung", denn einem armen Menschen könne nicht verboten werden, seine Notlage im öffentlichen Raum kundzutun. Auch habe nach Ansicht von Juristen das Landessicherheitsgesetz formale Mängel, da der Begriff "öffentlicher Raum" nicht klar definiert sei.
Laut der Vinzenzgemeinschaft habe der bewusste Bettler seit Jahren in der Steiermark um Hilfe gebeten und dadurch seiner Familie ein menschenwürdiges Leben ermöglicht, was ihm nun nicht mehr gewährt werde. Seitens der Vinzenzgemeinschaft hofft man, dass die Angelegenheit in der Herbst- oder Wintersaison des VfGH behandelt wird.
Symbolbild
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