„Absoluter Todesstoß“

1G-Regel: Gastro-Obmann will notfalls vor den VfGH

Österreich
23.08.2021 15:44

Die Stimmen für eine 1G-Regel in der Gastronomie, also Zutritt nur für vollständig Geimpfte, werden auch in Österreich immer lauter. Dies käme einem „absoluten Todesstoß“ gleich, betont Nachtgastronomie-Sprecher Stefan Ratzenberger. Für Tagesgastronomie-Obmann Mario Pulker käme die Einführung dieser Verschärfung einem Lockdown gleich. Pulker würde notfalls sogar vor den Verfassungsgerichtshof ziehen.

Selbst jetzt mit der 3G-Regel würden die Betriebe Umsatzrückgänge zwischen 15 bis 45 Prozent einfahren, so der Gastro-Branchenobmann. Für die Unternehmen wäre eine noch schärfere Regel fatal. „Man kann nicht einzelne Branchen benachteiligen“, findet Pulker.

Ratzenberger wartet mit einer düsteren Prognose auf: 90 Prozent der Diskotheken und Nachtklubs außerhalb von Wien würden zusperren. Die Corona-Krise habe sie am meisten betroffen: „Wir waren die Ersten, die zusperren mussten, und die Letzten, die aufgemacht haben“, erinnert der Nachtgastronomie-Sprecher und übt scharfe Kritik an Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne). Mückstein habe die Kontrolle über das Impfen verloren. Auch sei das PCR-Angebot nach wie vor nicht auf ganz Österreich ausgerollt.

1G-Regel für Bereich mit hohem Ansteckungsrisiko
Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) und sein Gesundheitsminister schlugen am Wochenende einen Kurswechsel ein und überlegen die Einführung der 1G-Regel im Herbst für Bereiche mit besonders hohem Ansteckungsrisiko. Bisher wollte man an 3G festhalten, also an der Gleichbehandlung getesteter und genesener Menschen mit Geimpften. Nun könnte der Zugang zu Diskotheken und Nachtklubs, aber auch zu Festivals und Sportveranstaltungen nur noch Geimpften gewährt werden.

Laut dem Gastrosprecher der Freiheitlichen Wirtschaft, Michael Fürtbauer, wird die 1G-Regel nicht nur für die Nachtgastronomie, sondern auch für alle Gastro-, Hotel- und Freizeitbetriebe vorbereitet.

Unternehmen wurden von Teilen der Politik auch aufgefordert, von sich aus nur Geimpften Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten. Mit wem ein Unternehmer oder eine Unternehmerin Verträge schließt, steht ihnen weitgehend frei. „Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet außerhalb der Arbeitswelt nur Diskriminierung wegen des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit, Unterscheidungen nach dem Impfstatus sind davon nicht erfasst“, räumte der Anwalt Michael Komuczky von Lansky, Ganzger + Partner in einem Gastbeitrag in der „Presse“ ein.

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