Es seien keine Nichtigkeitsgründe vorgelegen. "Wir teilen die Meinung des Erstrichters zu Gänze, dass der Angeklagte seiner journalistischen Sorgfaltspflicht nachgekommen ist", betonte Kiechl. Wilhelm habe dadurch, dass er einen Artikel einer Tageszeitung auf seine Homepage gestellt habe, dem Standpunkt des Altlandeshauptmannes ausreichend Raum gegeben. Da er es als Frage und nicht als Tatsache formuliert habe, habe er offen gelassen, ob van Staa tatsächlich "Schwein" gesagt habe. Der Publizist hätte zudem die Besucher auf seiner Homepage aufgefordert, sich selbst eine Meinung zu bilden.
Staatsanwalt: "Sorgfaltspflicht nicht erfüllt"
Der Vertreter der Anklagebehörde, Oberstaatsanwalt Kurt Spitzer, sah das naturgemäß anders. Wilhelm habe die Frage auf seiner Homepage nicht offen gelassen, sondern eine Wertung abgegeben. Außerdem hätte der Angeklagte seine journalistische Sorgfaltspflicht nicht erfüllt, weil er Van Staa nicht die Möglichkeit zu einer Gegendarstellung gegeben habe. "Der Artikel, der die Position des Landeshauptmannes darstellt, wurde erst später online gestellt", argumentierte Spitzer.
Wilhelms Verteidiger Thaddäus Schäfer übte Kritik am Vorgehen der Staatsanwaltschaft: "Ich glaube, dass hier jemandem ein politischer Gefallen gemacht wurde." Denn sämtliche Gutachten in dieser Causa würden seinem Mandanten recht geben. Außerdem habe Wilhelm keine Behauptung angestellt, sondern den Leser aufgefordert, sich selbst ein Bild zu machen. Die bloße Äußerung des Verdachts einer strafbaren Handlung würde das "Tatbild" der üblen Nachrede nicht erfüllen.
"Schwein" oder "Schweigen"?
Gegenstand der Verhandlung war eine Rede Van Staas vor Mitgliedern des Deutschen Alpenvereins im September 2007. Darin soll dieser den damaligen deutschen Außenminister Joschka Fischer als "Schwein" bezeichnet haben. Van Staa bestritt dies stets und erklärte, er habe "Schweigen" gesagt. Wilhelm veröffentlichte einen MP3-Mitschnitt dieser Ansprache im Internet, mit der Aufforderung, sich selbst ein Bild zu machen. Das endete in dem Prozess wegen übler Nachrede. In der ersten Verhandlung am Innsbrucker Landesgericht wurde Wilhelm im Oktober 2008 schuldig gesprochen. Dieses Urteil wurde allerdings vom Oberlandesgericht aufgehoben.
"Manipuliertes Band" bei Prozess
Wilhelm hatte kritisiert, dass dem Richter in der ersten Verhandlung ein manipuliertes Band vorgespielt worden sei. Auf dem Mitschnitt habe das entscheidende Wörtchen "das" vor "Schwein" beziehungsweise "Schweigen" gefehlt. "Dem Umstand, ob der Artikel 'das' verwendet worden ist oder nicht, kann nämlich für die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Wortlautes nicht von vornherein Eignung abgesprochen werden", hatte es dann auch in der Urteilsbegründung des OLG im ersten Rechtsgang geheißen. Im zweiten Rechtsgang wurde Wilhelm dann freigesprochen. Dagegen hatte wiederum der Staatsanwalt berufen.
Parallel zu dieser Verhandlung hat die Staatsanwaltschaft Feldkirch das Verfahren bezüglich Beweismittelfälschung gegen unbekannte Täter Anfang September wieder aufgenommen. Grund dafür sei ein neues, von Kraftwerkskritiker Markus Wilhelm in Auftrag gegebenes Gutachten









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