Schutz am Arbeitsplatz

Ausnahmen für Risikogruppen gelten bis Jahresende

Politik
27.08.2020 13:45

Bislang wurden Schutzmaßnahmen für jene Erwerbstätigen, die einer gesundheitlichen Risikogruppe angehören, noch monatlich verlängert. Wie Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) und Arbeitsministerin Christine Aschbacher (ÖVP) nun bekannt gaben, soll die Regelung nun sogar vorerst bis Jahresende gelten. Die Ausnahme garantiert Betroffenen besonderen Schutz am Arbeitsplatz, Home-Office oder Anspruch auf bezahlte Freistellung.

Damit sollen Personen mit einem Covid-19-Risikoattest weiterhin am Arbeitsplatz geschützt werden. Sind spezifische Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz oder das Arbeiten aus dem Home-Office nicht möglich, besteht weiterhin ein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung.

„Personen, die noch im Erwerbsleben stehen und ein sehr hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, bedürfen eines besonderen Schutzes. Gerade im Herbst und Winter ist ein bestmöglicher Schutz das Gebot der Stunde“, erklärte Anschober. Aschbacher fügt hinzu, dass es ihr ein „besonderes Anliegen“ sei, dass sich arbeitende Menschen am Arbeitsplatz wohlfühlen und sich nicht davor fürchten müssen, einem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt zu sein.

Herz- und Lungenerkrankungen als Risiko
Zu den Risikogruppen gehören laut der seit Mai bestehenden Verordnung etwa Personen mit „fortgeschrittenen funktionellen oder strukturellen chronische Lungenkrankheiten“, etwa mit zystischen Fibrosen oder COPD im fortgeschrittenen Stadium. Auch Personen mit chronischen Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind, fallen in die Risikogruppe. Als weiterer Indikator werden in der Verordnung „aktive Krebserkrankungen“ genannt.

Auch Patienten mit Knochenmarks- und Organtransplantationen, jene mit einer dauernden Kortisontherapie, einer Immunsuppression (jeweils unter bestimmten Bedingungen) und HIV mit hoher Viruslast zählen zur Risikogruppe. Ebenso werden Menschen mit einer fortgeschrittenen chronischen Nieren- oder Lebererkrankung sowie Personen mit ausgeprägter Adipositas (Fettleibigkeit) oder einer Zuckerkrankheit (je nach Typ) dazugezählt. Außerdem beinhaltet die Verordnung auch chronische Herz- oder Niereninsuffizienz oder nicht kontrollierbaren Blutdruck als Risiko.

Letztentscheidung liegt bei Arzt
Abgesehen von diesen genannten Fällen ist die Ausstellung eines Covid-19-Risiko-Attests nur dann zulässig, „wenn sonstige schwere Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen vorliegen“, die einen ebenso schweren Krankheitsverlauf einer Corona-Erkrankung annehmen lassen, heißt es in der Verordnung. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessensspielraum des Arztes.

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