Neuer Präsident

„Verfassungsgerichtshof will keine Politik machen“

Politik
21.02.2020 22:44

Christoph Grabenwarter, neuer Präsident des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), hat sich am Freitagabend in der „ZiB 2“ zu der Kritik an der Justiz und ihren Strukturen geäußert - wenn auch sehr zurückhaltend. Er wolle „nichts kommentieren, was in einem Hintergrundgespräch gesagt wurde“, meinte Grabenwarter im Bezug auf die „Netzwerk“-Vorwürfe von Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP). Und der VfGH-Präsident stellte klar: „Der Verfassungsgerichtshof will und kann keine Politik machen.“

Politische Einflussnahme in der Justiz - diesen Eindruck könne er nicht bestätigten, so Grabenwarter: „Natürlich hat jeder von uns eine Weltanschauung, die sich vielleicht mehr oder weniger mit denen mancher Parteien deckt. Aber dass sich jemand im VfGH als Parteigesandter sieht - das gibt es nicht und das würde unser Kollegium auch nicht akzeptieren.“

„Richter folgen nicht Parteilinie, sondern Fachwissen“
Dass Verfassungsrichter von Regierung, Nationalrat oder auch dem Bundesrat vorgeschlagen werden, hält der Jurist für sinnvoll: „Die Bestellung durch Verwaltungsorgane ist auf der ganzen Welt in unterschiedlichen Schattierungen üblich.“ Dabei gehe es um die „demokratische Legitimation“ sowie eine „Rückkoppelung zum Volk“. Aber: „Richter folgen nicht der Parteilinie, sondern ihrem Fachwissen.“

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Richter folgen nicht der Parteilinie, sondern ihrem Fachwissen.

VfGH-Präsident Christoph Grabenwarter

„Haben in Österreich eine sehr bewährte Rechtslage“
Zur viel diskutierten Sicherungshaft wollte sich der VfGH-Präsident vorerst nicht konkret äußern. „Wir haben in Österreich eine sehr bewährte Rechtslage, was die verschiedenen Hafttatbestände und deren Zweck angeht.“ Um konkreter zu diskutieren, müsse man erst einmal genau wissen, was die Regierung wolle. Allerdings erinnerte Grabenwarter sehr wohl daran, „dass wir in Österreich ein eigenes Verfassungsgesetz zur Sicherung der persönlichen Freiheit haben - und das ist sogar strenger als die übergeordneten Rechtsgrundlagen“.

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