Mona S. war im sogenannten Wiener Terror-Prozess an der Seite ihres Mannes in zwei Rechtsgängen schuldig erkannt worden, sich propagandistisch für den Terrorismus betätigt zu haben, indem sie Texte ins Englische übersetzte. Dafür wurde die zum Tatzeitpunkt knapp 21-Jährige mit 22 Monaten unbedingter Haft bestraft, wobei ihr die in der U-Haft abgesessene Zeit - immerhin fast 14 Monate - auf die Strafe angerechnet wurde.
Kein Antrag auf Nachsicht der Reststrafe eingelangt
Im Hinblick auf ihr Alter - Mona S. galt vor Gericht noch als junge Erwachsene -, ihre bis zur erstmaligen Verurteilung gerichtliche Unbescholtenheit und den Umstand, dass sie sich seit der im Oktober 2008 erfolgten Entlassung aus der U-Haft wohl verhalten hat, verwundert es auf den ersten Blick, dass ihr Anwalt nicht um bedingte Nachsicht ihrer offenen Reststrafe angesucht hat.
Ersttäter haben in der Regel gute Chancen, nach Verbüßung der Strafhälfte auf freien Fuß gesetzt zu werden. Mona S. hat unter Anrechnung der U-Haft beinahe zwei Drittel ihrer Strafe verbüßt und wäre damit ein "klassischer Fall" für eine bedingte Entlassung.
Gerichtssprecher Gneist meinte dazu, ein Antrag auf bedingte Entlassung wäre im Fall Mona S. bisher nicht eingebracht worden. Der Rechtsbeistand der Frau hat jetzt allerdings um einen Strafaufschub gebeten, mit dem sich derzeit die Staatsanwaltschaft auseinandersetzt. Ob Mona S. einen solchen gewährt bekommt oder in der kommenden Woche tatsächlich zurück ins Gefängnis muss, wird die zuständige Vollzugsrichterin voraussichtlich am Montag entscheiden.












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