Die Vorgeschichte: Eine Grazer Lehrerin ("man hat mich gemobbt") weigerte sich, nach psychisch bedingtem Krankenstand zur Amtsärztin zu gehen. Auch den Rat der Vorgesetzten, um die Frühpension anzusuchen, nahm sie nicht an. Da flatterte der Vertragsbediensteten die Kündigung ins Haus.
Unterschrift und Signatur fehlte
Auf dem Papier befanden sich aber weder Unterschrift noch Amtssignatur. Das Gericht gab ihr Recht, das Gehalt musste daher weiter bezahlt werden. Die Republik, vertreten durch die Finanzprokuratur, wehrte sich, das Urteil wurde wieder aufgehoben. Schließlich landete der Fall beim Obersten Gerichtshof - dieser bestätigte das Ersturteil. Und zwar mit dem Hinweis auf die "Schriftlichkeit". Bei Vertragsbediensteten müsse diese vorliegen. Das heißt: Amtssiegel und eigenhändige Unterschrift des zur Kündigung Berechtigten.
Der Streit geht weiter
Eine zweite Kündigung wird ebenfalls angefochten, weil sie offenbar vom Falschen unterschrieben wurde. Erst die Dritte dürfte gelten. Aber bis zum Datum, an dem diese abgeschickt wurde, muss wohl der Lohn gezahlt werden.
von Werner Kopacka, "Steirerkrone"
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.