Max Schrems ist mit einer Sammelklage gegen Facebook auch in Österreich endgültig abgeblitzt. Der Oberste Gerichtshof hat der Vorinstanz recht gegeben, wonach die Sammelklage unzulässig ist. Schrems darf nur hinsichtlich der eigenen Ansprüche klagen, nicht aber für an ihn abgetretene Ansprüche.
Der OGH bestätigte damit das Oberlandesgericht Wien, das im Oktober 2015 zu einem ähnlichen Urteil gelangt war. Erst Ende Jänner hatte auch der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass Schrems „nicht als Zessionar von Ansprüchen anderer Verbraucher den Verbrauchergerichtsstandort in Anspruch nehmen“ könne, „um die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen“.
Schrems hatte in Österreich Klage gegen Facebook Irland erhoben. Er wirft Facebook zahlreiche Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit seinem privaten Facebook-Konto und den Konten von sieben weiteren Nutzern vor, die ihm ihre Ansprüche zwecks Klageerhebung abgetreten haben.
Schrems begehrte von den österreichischen Gerichten insbesondere die Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Vertragsklauseln sowie die Verurteilung von Facebook zur Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Daten zu eigenen Zwecken bzw. zu Zwecken Dritter sowie zur Leistung von Schadenersatz.
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