Die Nationale Anti Doping Agentur Austria (NADA) darf nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) weiterhin Namen von wegen Dopings gesperrten Sportlerinnen und Sportlern veröffentlichen – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Konkret darf es keine „automatische Veröffentlichung“ ohne vorherige Einzelprüfung und Interessenabwägung geben, wie die EuGH-Richter in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil darlegten. Beide Seiten begrüßten die EuGH-Entscheidung.
Die Veröffentlichung der Daten, insbesondere hinsichtlich ihrer Dauer, müsse zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, so die Richterinnen und Richter in Luxemburg. Betroffene Sportlerinnen und Sportler müssen außerdem die Möglichkeit haben, im Voraus eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzulegen, wenn eine Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht.
In Österreich sieht das Gesetz vor, dass die Namen der gesperrten Sportlerinnen und Sportler, die Dauer der Sperre und die Gründe dafür veröffentlicht werden. Betroffene sahen darin eine Verletzung ihres Rechts auf Datenschutz, doch die österreichische Datenschutzbehörde wies ihre Beschwerden als unbegründet zurück. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat beim EuGH schlussendlich einen Vorabentscheid ersucht.
NADA begrüßt Rechtssicherheit
Die Nationale Anti Doping Agentur Austria (NADA) begrüßte das EuGH-Urteil. „Die heutige Entscheidung ist ein wichtiges Signal für Transparenz und Rechtssicherheit“, erklärte NADA Austria Geschäftsführer Michael Cepic laut Aussendung. „Die Veröffentlichung von Verstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften ist geeignet, zur Erreichung dieses Ziels beizutragen, indem sie zur Abschreckung, zur Prävention und zur Wirksamkeit der Sanktionen beiträgt.“
Rechtsanwalt Johannes Öhlböck, der mehrere betroffene Sportlerinnen und Sportler vertritt, sprach gegenüber der APA von einem „bedeutenden Erfolg für den Datenschutz im Sport“. Das EuGH-Urteil würde die Rechte von Sportlerinnen und Sportlern stärken. Er hatte den „Automatismus“ bei den Veröffentlichungen kritisiert.
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