Die gesetzlich vorgeschriebene Praxis in Österreich, die Namen von wegen Dopings gesperrten Sportlern online zu veröffentlichen, ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unzulässig. Zwar ist die Veröffentlichung durch die NADA und die Anti-Doping-Rechtskommission (ÖADR) grundsätzlich mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar, jedoch nur nach einer Einzelfallprüfung, wie die EuGH-Richter in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil darlegten.
Demnach darf es keine automatische Veröffentlichung ohne vorherige Interessenabwägung geben. Zudem muss die Veröffentlichung der Daten, insbesondere hinsichtlich ihrer Dauer, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Betroffene Sportler müssen außerdem die Möglichkeit haben, im Voraus eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzulegen, wenn eine Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht, so die Richterinnen und Richter in Luxemburg.
Datenschutzbehörde wies Beschwerden zurück
In Österreich sieht das Gesetz vor, dass die Namen der gesperrten Sportlerinnen und Sportler, die Dauer der Sperre und die Gründe dafür veröffentlicht werden. Betroffene sahen darin eine Verletzung ihres Rechts auf Datenschutz, doch die österreichische Datenschutzbehörde wies ihre Beschwerden als unbegründet zurück. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat beim EuGH schlussendlich einen Vorabentscheid ersucht.
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