Wie es weitergeht

Nach Not-OP: Drei Szenarien für Karl-Heinz Grasser

Nach dem medizinischen Notfall von Karl-Heinz Grasser, stellt sich die Frage, wie es mit dem zu vier Jahren Haft verurteilten früheren Finanzminister weitergeht. Insidern zufolge könnte er schon kommende Woche in die Justizanstalt Innsbruck zurückkehren. Und dann?

Wie berichtet, hat Karl-Heinz Grasser einen Antrag auf Fußfessel gestellt. Die Justizanstalt Innsbruck muss in den nächsten Wochen darüber entscheiden. Aber lässt es der Zustand nach der Notoperation überhaupt zu? Und welche Varianten gäbe es noch?

Szenario eins
Antrag auf Fußfessel wird abgelehnt

Gut möglich, dass sein erster Anlauf, eine Fußfessel zu erhalten, abgelehnt wird – als Gründe infrage kommen dafür generalpräventive Überlegungen, das laufende Finanzstrafverfahren bei der WKStA oder etwaige Arbeitsunfähigkeit nach der OP. Die Fußfessel setzt voraus, dass der Träger einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachgeht. Die Generalprävention fällt nach der Gesetzesreform ab 1. Jänner weg, dann könnte Grasser erneut einen Antrag stellen.

Karl-Heinz Grasser blickt in eine ungewisse Zukunft. Nach der Not-OP befindet er sich auf dem ...
Karl-Heinz Grasser blickt in eine ungewisse Zukunft. Nach der Not-OP befindet er sich auf dem Weg der Besserung.(Bild: Urbantschitsch Mario)
Szenario zwei
Elektronisch überwachter Hausarrest wird genehmigt

In dieser Variante wird die Fußfessel, deren Voraussetzungen aktuell der Verein Neustart prüft, vom Anstaltsleiter genehmigt. Dazu müsste die Justizanstalt Innsbruck die Halbstrafe bei Karl-Heinz Grasser annehmen, sprich seine voraussichtliche Entlassung nach zwei Jahren Haft.

Zugutekommt dem Ex-Finanzminister, dass er erstmalig verurteilt wurde und sich während der langen Verfahrensdauer wohlverhalten hat. Dem Vernehmen nach zeigt Grasser auch innerhalb der Anstalt „sehr gutes Benehmen“.

Szenario drei
Haftuntauglichkeit wegen der Erkrankung

Nicht auszuschließen ist, dass Grasser, der vor dem Eingriff in einer lebensbedrohlichen Situation war, einen Antrag auf Beiziehung eines Gerichtssachverständigen stellt, um Haftuntauglichkeit festzustellen.

Ein nachträglicher Aufschub des Strafvollzugs ist laut Justizministerium möglich – allerdings nur, wenn ein Gefangener schwer beziehungsweise lebensbedrohlich erkrankt ist. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vollzugsgericht.

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