Großzügige Miethilfe für Häftlinge, wie sie in Wien ausbezahlt wird, ist in anderen Bundesländer keine Selbstverständlichkeit. Ganz im Gegenteil: In den Ländern gibt es diese entweder gar nicht oder nur in Ausnahmefällen. Das hat ein Rundruf der „Krone“ ergeben.
In der Bundeshauptstadt wurde im Vorjahr 31 Häftlingen Mietbeihilfe aus Steuergeldern in Höhe von 54.202,04 Euro ausbezahlt. Sozialstadtrat Peter Hacker findet das „wirtschaftlich sinnvoll“, weil die Unterstützung bei erneuerter Integration in den Wohnungsmarkt mit höheren Kosten verbunden wäre, als die Wohnmöglichkeit über den entsprechenden Zeitraum zu erhalten.
Keine Sozialleistungen in Oberösterreich, Niederösterreich und Vorarlberg
In anderen Bundesländern sieht man die Sache offenbar anders. In Oberösterreich bekommen Häftlinge keine Wohnbeihilfe, heißt es klipp und klar aus der Landesregierung. Auch in Vorarlberg haben Straftäter, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, keinen Sozialhilfeanspruch.
Das burgenländische Sozialunterstützungsgesetz besagt, dass jene Personen, die eine Haftstrafe verbüßen müssen, grundsätzlich keine monatliche Sozialunterstützung erhalten bzw. der Anspruch auf diese Leistungen während der Haftstrafe ruht. Es gibt rein theoretisch Ausnahmen für Haftstrafen bis zu sechs Monaten. Bis dato gab es aber keine derartigen Fälle im Burgenland.
Ein bis zwei Fälle in Tirol
Ob die Wohnung beim Verbüßen einer Haftstrafe aus Mitteln der Mindestsichersicherung weiter bezahlt wird, ist immer Ergebnis einer Einzelfallprüfung, sagt dazu die Tiroler Sozial-Landesrätin Eva Pawlata (SPÖ). Dabei geht es darum, ob davon auszugehen ist, dass im Zeitpunkt der Haftentlassung wieder eine Notlage droht und ob die Gewährung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. In Tirol betrifft das im Jahr ein bis zwei Fälle.
Auch Niederösterreich geht anders vor als Wien. „Hierzulande sind die Mietbeihilfen streng an den Hauptwohnsitz gekoppelt“, heißt es aus dem Büro von Landesrätin Christiane Teschl-Hofmeister. Bei einem Gefängnisaufenthalt wird die Justizanstalt automatisch zum Hauptwohnsitz - somit ist der Bezug von Mietbeihilfe für eine Wohnung nicht möglich. Bei geringen Haftstrafen (wenige Wochen) kann Beihilfe auch in Salzburg möglich sein. Es handelt sich meist um Minderjährige, die noch zuhause wohnen und damit bei der Wohnbeihilfe mitgezählt werden. Damit sollen Delogierungen vermieden werden.
Einzelprüfung auch in der Steiermark
In der Steiermark sind Personen, die sich in stationären Einrichtungen aufhalten, von der Bezugsberechtigung der Sozialhilfe ausgeschlossen. Zu den stationären Einrichtungen zählen unter anderem auch Haftanstalten. Hier gibt es also einen Unterschied zu den Wiener Gesetzmäßigkeiten. Wenn die Freiheitsstrafe weniger als sechs Monate dauert, werden in Einzelfällen die Wohnkosten über die Sozialhilfe finanziert. Bei der Beurteilung des Antrags wird unter anderem auch geprüft, ob die Bezahlung der Wohnkosten günstiger ist als eine Neuanmietung/Einrichtung der Wohnung nach der Haftentlassung. Weiters spielen die Höhe der Wohnkosten, die Dauer des (bisherigen) Mietverhältnisses und Wohnsitzes in der relevanten Wohnung, die Perspektive und eine allfällige Alternative eine Rolle bei der Beurteilung.
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