Das Unternehmen wollte sich dagegen wehren, dass bei Eingabe eines Markennamens in die Suchmaske von Google.at Anzeigen mit Links zu Konkurrenzangeboten eingeblendet werden.
Das Erstgericht hatte den Antrag auf einstweilige Unterlassungsverfügung abgewiesen, weil weder Markeneingriff noch sonst wettbewerbswidriges Verhalten von Google erkennbar sei.
"Die durch die Eingabe des Keywords (AdWords) ausgelöste Werbeanzeige wird getrennt von der Trefferliste dargestellt und deutlich als werbliche Anzeige gekennzeichnet", führt das OLG aus, "Der durchschnittliche Internetuser erkennt die gekennzeichnete Werbeanzeige als unabhängige Werbung eines Dritten und unterstellt keine geschäftliche Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber.", hieß es in der Urteilsbegründung.
Auch eine sonstige Wettbewerbsverletzung wird verneint. Die Werbenden würden nicht auf Marke oder Produkt der Klägerin Bezug nehmen.
Die Klägerin muss Google rund 1.500 Euro an Kostenersatz zahlen.
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