Urteil in Klagenfurt

Deutscher fasst als Drogen-Schmuggler vier Jahre Haft aus

Österreich
17.09.2012 12:49
Wegen Suchtgifthandels ist ein 46-jähriger Kraftfahrer aus Deutschland am Montag am Landesgericht Klagenfurt zu vier Jahren unbedingter Haft verurteilt worden. Der Mann war geständig, im April knapp drei Kilogramm Rohopium mit einem Schwarzmarktwert von rund 40.000 Euro nach Österreich eingeführt zu haben. Das Rauschgift, das er in Istanbul übernommen hatte, wollte er nach Deutschland bringen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Großteil der Verhandlung kreiste um die Frage, wie viel der Mann als Drogenkurier von der Art seiner Ware wusste. Der Deutsche beteuerte zu Beginn, nicht gewusst zu haben, was er da unter dem Beifahrersitz eines Wohnwagens quer über den Balkan in seine Heimat bringen sollte - gegen ein Honorar von 2.500 Euro laut Eigenangabe. Er habe angenommen, es handle sich um Marihuana, so der Angeklagte. Nach eingehender Befragung durch Richterin Aylin Aydinonat und Staatsanwalt Christian Gutschi gab er schlussendlich aber zu, dass ihm klar war, dass es das nicht war.

Bei Routinekontrolle aufgeflogen
Geschnappt worden war der Mann bei einer Routinekontrolle am Karawankentunnel. Ein Drogensuchhund schlug Alarm, als der Angeklagte mit seinem gehbehinderten Cousin und dessen Freundin die Grenze zu Österreich passieren wollte. Das Pärchen hatte von dem eigentlichen Zweck der Reise keine Ahnung und war bewusst nur deshalb eingeladen worden, um der Fahrt den Anschein eines Urlaubs zu geben. Sein Auftraggeber habe dem Angeklagten gesagt: "Der Cousin sitzt im Rollstuhl. Da schauen die dann bei einer Kontrolle nicht so genau."

Hintermänner an Polizei verraten
Bei einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Haft blieb der Schöffensenat in der Strafbemessung im unteren Drittel. Dem Angeklagten kam zugute, dass er mehrere Hintermänner an die Polizei verraten hatte. Allerdings belastete einer von diesen umgekehrt den 46-Jährigen: Er sei nicht nur der Kurier, sondern mehr ein Partner gewesen, der die Hälfte des Erlöses bekommen sollte und nicht nur ein schmales Honorar.

Der Schöffensenat erkannte letztlich tatsächlich einen Beitrag zur Aufklärung an der Straftat als Milderungsgrund an. Außerdem sprach sein Geständnis für den Angeklagten. Als erschwerend nannte die Richterin allerdings eine einschlägige Vorstrafe. Angeklagter wie Staatsanwalt gaben keine Erklärung zu dem Urteil ab.

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