In der entsprechenden Beschwerde wurde argumentiert, die bisherige Handhabung sei diskriminierend, denn der Träger eines solchen Namens werde durch den fehlenden Bindestrich als homosexuell geoutet. Der VfGH hat nun entschieden, dass auch im Fall von eingetragenen Partnern der Doppelname "unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen zu bilden und zu führen" ist. Nur so sei das Gesetz zu lesen und von den Behörden anzuwenden. Andernfalls käme es zu einer unzulässigen Diskriminierung.
Beschwerde von heterosexuellem Paar zurückgewiesen
Eine andere Beschwerde im Zusammenhang mit Eingetragenen Partnerschaften wies der VfGH zurück. Ein heterosexuelles Paar hatte dagegen Beschwerde eingelegt, dass Eingetragene Partnerschaften nur gleichgeschlechtlichen Paaren offenstehen. Sie sahen sich durch die Bestimmung diskriminiert und ihr Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt. Im Entscheid des VfGH heißt es, es liege innerhalb des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers, wenn er für verschiedengeschlechtliche Paare die Ehe und für gleichgeschlechtliche Paare die eingetragene Partnerschaft vorsieht.










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