16.01.2022 11:45 |

VAKZINE GEGEN POCKEN

Maßnahmen trotz Impf-Frust gab es schon früher

In Sachen Impfungen kommen Befürworter und Verweigerer auf keinen gemeinsamen Nenner. Seit Monaten tut sich in der Impf-Frage ein tiefer Graben auf - ein Phänomen, das nicht neu ist. In Sachen Pocken wurde am 30. Juni 1948 ein „Bundesgesetz über Schutzimpfungen zu Pocken“ beschlossen, das zwar keine allgemeine Impfpflicht festlegte, einer solchen aber ziemlich nahekam.

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Schon davor galt eine während der NS-Zeit von Deutschland übernommene Pocken-Impfpflicht. Mit dem Gesetz von 1948 wurde keine Zwangsimpfung festgelegt - vielmehr wurde die Nichtbefolgung der Impfung mit einer Verwaltungsstrafe sanktioniert.

„Jedermann ist verpflichtet, sich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Schutz gegen Pocken (Blattern, Variola) impfen zu lassen“, lautete der erste Satz damals. Diese Verpflichtung umfasste auch nach sieben Tagen eine Nachuntersuchung zur Überprüfung des Impferfolgs bzw. falls nötig eine Wiederimpfung.

Vor allem Kinder mussten geimpft werden - und zwar bis zum 31. Dezember des der Geburt folgenden Kalenderjahrs bzw. im Kalenderjahr der Vollendung des zwölften Lebensjahrs, wenn eine Schule besucht wurde. Zur Impfung verpflichtet wurden darüber hinaus Erwachsene, die einen „pockengefährdeten Beruf“ ausübten bzw. in „pockengefährdeten Anstalten oder Betrieben“ arbeiteten.

„Notimpfungen“ konnten angeordnet werden
De facto waren damit also alle Kinder von der Impfpflicht umfasst sowie Erwachsene in „gefährdeten“ Berufen bzw. in einem „gefährdeten“ Arbeitsumfeld. Was als solch gefährdeter Beruf bzw. gefährdetes Umfeld galt, wurde per Verordnung festgelegt. Darüber hinaus konnten auch sogenannte „Notimpfungen“ angeordnet werden - etwa wenn im Umfeld von Ungeimpften ein Pockenfall aufgetreten war.

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Von der Impfpflicht ausgenommen waren Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden konnten, oder in den letzten zehn Jahren eine Infektion durchgemacht hatten. Die Bezirksverwaltungsbehörden mussten damals „Impflisten“ anlegen und nach einem Impfplan an Sammelstellen Impfungen durchführen. Daneben konnte man sich aber auch bei seinem Arzt impfen lassen.

Bei Verstößen 1000 Schilling Geldstrafe oder 14 Tage Arrest
Wer gegen die Impfpflicht verstieß, musste eine Verwaltungsstrafe bis zu 1000 Schilling bezahlen oder bis zu 14 Tage Arrest antreten. Nach heutigem Geldwert wären das rund 1200 Euro. Gleiches galt etwa für Eltern, die ihre Kinder nicht impfen lassen wollten. Aufgehoben wurde das Gesetz erst am 1. Jänner 1981, nachdem das World Health Assembly die Pocken dank der Impfung offiziell für ausgerottet erklärt hatte.

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