Der Kinderwunsch der Frau bestand schon vor der Hochzeit. Aber auch mit konservierten Embryonen aus ihren Eizellen und den Samenzellen ihres Partners klappte es vorerst nicht. Drei solcher Embryonen wurden eingefroren – und erst nach der Scheidung ließ sich die Frau diese einpflanzen und bekam tatsächlich eine gesunde Tochter. Der Vater, der als solcher nicht in der Geburtsurkunde aufscheint, erfuhr durch Zufall von seinem Nachwuchs.
Unterhaltsforderungen befürchtet
Der Oberösterreicher zog daraufhin vor Gericht. Er klagte aber nicht etwa seine Ex-Frau, sondern das Ambulatorium, in dem der Embryotransfer durchgeführt worden war. Das Ambulatorium sollte für alle Forderungen haften, die in Zukunft auf den Vater wider Willen zukommen. Vor allem ging es um mögliche Unterhaltszahlungen. Die Möglichkeit, dass er vom Kind auf Anerkennung der Vaterschaft geklagt werde, drohe ihm unbefristet, argumentierte sein Rechtsbeistand Christian Haslinger aus Ried im Innkreis.
Regeln für künstliche Befruchtung
Im Kinderwunschambulatorium habe man nicht hinterfragt, ob die Beziehung noch aufrecht sei. Nach österreichischem Recht ist eine künstliche Fortpflanzung aber nur erlaubt, wenn ein Paar verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt. In erster und zweiter Gerichtsinstanz bekam der Kläger recht.
Vaterschaft noch gar nicht klar
Vom Obersten Gerichtshof in Wien wurde seine Klage abgewiesen. Da seine Vaterschaft rechtlich noch nicht festgestellt wurde, fehle das Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung. Rechtsanwalt Christian Haslinger: „Für mich besagt die Klagsabweisung aber auch, dass die Mutter keine Forderungen an meinen Mandanten stellen kann.“
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