Jetzt ist es fix: Mit den weiteren Öffnungen am 1. Juli reicht in Geschäften und Öffis wieder ein einfacher Mund-Nasen-Schutz, die FFP2-Pflicht fällt. Ab Donnerstag wird es auch keine Corona-bedingte Sperrstunde mehr geben. Nachtlokale dürfen somit aufsperren, aber nur zu 75 Prozent gefüllt. Außerdem fallen der Mindestabstand von einem Meter sowie die Quadratmeter-Beschränkung im Handel weg. Diese Lockerungen gab das Gesundheitsministerium am Montagabend bekannt.
Als Schlüssel, der die Öffnungen erst möglich macht, bleibt die 3-G-Regel bestehen: Durch den Nachweis einer Testung, Genesung oder Impfung könnten die derzeit bestehenden Regelungen weiter gelockert und die Sicherheit der Menschen dennoch bestmöglich garantiert werden, so das Gesundheitsministerium in einer Aussendung.
3-G-Regel bleibt
Wie bisher gilt die 3-G-Regel in Lokalen, Hotels und bei körpernahen Dienstleistern sowie bei Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmern, in Freizeiteinrichtungen und in Kulturstätten wie Theater oder Kino. Ausgenommen sind Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive. Auch in Reisebussen, Ausflugsschiffen und an nicht öffentlichen Sportstätten muss ein 3-G-Nachweis vorgewiesen werden. Überall dort, wo Gesundheitsleistungen erbracht werden, etwa in der Pflege, bleibt die 3-G-Regel ebenfalls.
Maskenpflicht fällt fast überall
Dort, wo ein 3-G-Nachweis gilt, entfällt die Maskenpflicht sogar komplett, auch am Arbeitsplatz. Ausnahmen gibt es für Alten- und Pflegeheime sowie Gesundheitseinrichtungen, wo allerdings statt FFP2-Maske auch der einfache und weniger wirksame Mund-Nasen-Schutz getragen werden kann. Die Betreiber können aber auch strengere Regeln, also etwa eine Pflicht zur FFP2-Maske verfügen.
Auch sonst reicht ab 1. Juli praktisch überall ein Mund-Nasenschutz statt einer FFP2-Maske. Die Tragepflicht eines einfachen Mund-Nasen-Schutzes gilt in geschlossenen Räumen wie zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Stationen, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, in Kundenbereichen, an Arbeitsorten mit Kundenkontakt und bei Parteienverkehr. Wer will, kann natürlich auch weiterhin eine FFP2-Maske tragen.
Diskos dürfen nur zu drei Vierteln voll sein
Für Betriebsstätten des Gastgewerbes, in denen Sitzplätze üblicherweise nicht oder nicht für die überwiegende Dauer des Aufenthalts eingenommen werden, also insbesondere Tanzlokale, Clubs und Diskotheken, gilt ab dem 1. Juli eine Auslastung von höchstens 75 Prozent der Personenkapazität. Die Erhebung von Kontaktdaten bei Personen, die sich länger als 15 Minuten etwa im Lokal oder Hotel aufhalten, bleibt weiterhin bestehen. Die gleiche Regel gilt an nicht öffentlichen Sportstätten, nicht öffentliche Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften ab 100 Teilnehmern.
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