Für Betriebe mit einer Fläche von 50 bis 80 Quadratmeter gilt grundsätzlich auch die Verpflichtung zur räumlichen Trennung. Wenn der Inhaber eines solchen Lokals, das nur aus einem Raum besteht, nachweist, dass eine räumliche Trennung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, kann er auch in diesem Raum das Rauchen erlauben.
Weiters werde es für werdende Mütter ein Berufsverbot in Gastronomiebetrieben geben, die als Rauchbetriebe geführt werden. Durch die Novelle können auch Verstöße gegen das Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden sanktioniert werden.
Bei Verwaltungsübertretungen durch Gaststätten-Inhaber können demnach Strafen zwischen 2.000 und 10.000 Euro eingehoben werden, bei Übertretungen durch Gäste zwischen 100 bis 1.000 Euro. "Die Novelle ermöglicht eine eigenständige österreichische Lösung, die dem Schutz der Nichtraucher Rechnung trägt und gleichzeitig Wahlfreiheit für die Gastronomie beinhaltet", sagte Gesundheitsministerin Kdolsky.
Die Gesetzesnovelle tritt ab 1. Jänner 2009 ohne Übergangsfrist in Kraft. Lokale in denen bauliche Veränderungen zur Schaffung räumlich abgetrennter Bereiche notwendig sind, haben dafür bis 1. Juli 2010 Zeit, sofern sie die geplanten Änderungen den zuständigen Behörden vorgelegt haben.
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