Falsches unterm Baum

Was Sie beim Geschenkumtausch beachten müssen

Leben
24.12.2017 15:47

Nicht alles, was zu Weihnachten unter dem Christbaum landet, löst Freude aus. Spätestens nach den Feiertagen stellt sich oft die Frage, welche Möglichkeiten der Beschenkte nun hat. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) wies am Dienstag darauf hin, dass ein Umtausch von Waren nicht gesetzlich verpflichtend, sondern vielmehr von der Kulanz der Händler abhängig ist.

"Verbrauchern ist oft nicht bewusst, dass man von einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag nicht ohne Weiteres zurücktreten kann. Der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verbrieftes Recht, sondern ein Zugeständnis des Unternehmens", erklärte Maria Ecker, Leiterin des Bereichs Beratung im VKI. Viele Händler würden sich jedoch gerade im Weihnachtsgeschäft kulant zeigen und ihren Kunden ein Umtauschrecht einräumen. "Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich unbedingt schon beim Kauf des Geschenks erkundigen und den Umtausch schriftlich, am besten auf der Quittung, bestätigen lassen", empfahl Ecker. Geld zurück gebe es aber kaum. Das ungeliebte Produkt könne aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden.

Für Kaufverträge, die online zwischen Verbrauchern und Unternehmen abgeschlossen werden, bestehe mit wenigen Ausnahmen hingegen sehr wohl ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Der Grund dafür sei, dass man bei einem Online-Kauf die Ware nicht unmittelbar begutachten könne. Die Rücktrittsfrist beträgt laut VKI 14 Tage und beginnt, sobald die bestellte Ware beim Käufer eintrifft. Um von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose Erklärung ausreichend. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genüge nicht. In einigen Fällen gibt es außerdem kein Rücktrittsrecht - etwa wenn die Versiegelung bei DVDs entfernt wird oder bei einem nach persönlichen Vorstellungen angefertigten Produkt (z.B. Ring mit Gravur).

Nicht mit Garantie verwechseln
Nicht zu verwechseln sei der Umtausch einer Ware mit dem Recht auf Gewährleistung, das dem Käufer zusteht, wenn das Produkt einen Mangel aufweist. Ist zum Beispiel der neu gekaufte Fernseher nicht funktionsfähig, muss das Unternehmen den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen. Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden. "Generell gilt: Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken", erläuterte Ecker.

Gesetzlich nicht geregelt ist hingegen die vertragliche Garantie. Sie ist eine freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers, dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. Was das konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen - ist also von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Liegt eine Garantie-Zusage vor, dann ist diese auch verbindlich.

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(Bild: kmm)



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