Ein Afghane schleicht sich am Flughafen in Wien an der Pass- und Boardingkontrolle vorbei, besteigt die Maschine nach China, versteckt sich im WC des Flugzeuges und fliegt gratis mit. Er wird vom Personal während des Fluges entdeckt und nach der Landung umgehend zurückgeschickt. Der zuständige Staatsanwalt stellt allerdings keinen Tatbestand der Täuschung fest, weil er ja unbemerkt an der Kontrolle vorbeikam und somit niemanden täuschte, deshalb handle es sich „nur“ um eine Verwaltungsübertretung. Eine Frage an den zuständigen Staatsanwalt wäre, ob es den § 265a StGB nicht mehr gibt, der beinhaltet nämlich das „Erschleichen einer Leistung“? Oder gilt der Paragraf für afghanische Migranten nicht?
Josef Anglberger, Parz
Erschienen am Fr, 28.2.2025
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