Ausschlaggebend für die Nicht-Auslieferung sei der Paragraf 12 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, teilte Behördensprecher Thomas Vecsey mit. Diese in Verfassungsrang stehende Bestimmung verbietet grundsätzlich die Auslieferung österreichischer Staatsbürger. Die Schwere des ihnen angelasteten Delikts und der Staat, der sie verfolgen möchte, spielen dabei keine Rolle.
Verdächtiger lehnt Auslieferung ab
Die Auslieferung käme nur dann infrage, wenn der 24-Jährige dieser ausdrücklich zustimmt und sich mit der Übernahme der Strafverfolgung durch die deutschen Behörden einverstanden erklärt, sagte dazu Stefan Benner, Fachmann für Auslieferungsfragen. Eine diesbezüglich rechtsverbindliche Erklärung kann der Jus-Student erst "nach anwaltlicher Beratung abgeben", meinte Benner.
Im Zuge der U-Haft-Verhängung am Montag lehnte der Verdächtige eine Auslieferung auch bereits ab. "Er hat sich mit dem vereinfachten Auslieferungsverfahren nicht einverstanden erklärt", ergänzte Salzborn. Zum Mordvorwurf gab sich der 24-Jährige weiter schweigsam. "Inhaltlich hat er gegenüber dem Haft- und Rechtschutzrichter nichts gesagt", berichtete Salzborn.
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