Zwei Burgenländerinnen bestellten online mehrere Paare an Fußballschuhen für ihre Söhne. Bei der Rücksendung jener Modelle, die nicht passten, erlebten sie aber eine böse Überraschung. Der Online-Händler wollte den Müttern das gesetzliche Rücktrittsrecht verweigern.
Immer mehr Einkäufe werden via Internet erledigt. Was nicht passt oder nicht gefällt, kann durch das gesetzliche Rücktrittsrecht zurückgeschickt werden. Zwei Burgenländerinnen bestellten unabhängig voneinander bei einem Online-Händler Fußballschuhe für ihre Söhne – jeweils vier Modelle, um sicher die richtigen zu finden. Als die passenden „Packler“ ausgesucht waren, schickten beide Frauen die anderen Schuhe retour.
AK: „Rücktrittsrecht auzuhebeln versucht“
Doch der Online-Händler behauptete nach dem Einlangen der Rücksendung, dass jeweils ein Paar verschmutzt sei. Infolgedessen wäre das Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Die Ware landete danach wieder bei den Kundinnen. Von einer Verschmutzung konnte keine Rede sein, denn die Schuhe waren lediglich probiert worden, wie es das Gesetz erlaubt. Beide Frauen wandten sich an die Arbeiterkammer Burgenland. Dort zeigte man sich vom Vorgehen der Firma überrascht: „Der Versuch, dieses gesetzlich verankerte Rücktrittsrecht mit Falschbehauptungen auszuhebeln, ist schon ein starkes Stück“, erläuterte AK-Konsumentenschützer Christian Koisser.
Nach Interventionen von Juristen klärte sich die Angelegenheit. Die Mütter mussten die Rechnung nicht bezahlen. Der Versandhändler hatte kein Interesse mehr an einer neuerlichen Rücksendung der Schuhe, da er sie ohnehin entsorgen hätte müssen, wie er mitteilte.
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