Die Innsbrucker Mitte-Links-Koalition wird nun doch kein Amtsenthebungsverfahren gegen den kritischen Oppositionsstadtrat Markus Stoll (DNI) einleiten. Dieser wehrte sich mit einem Gutachten bei einem renommierten Universitätsprofessor – erfolgreich und auf eigene Kosten.
Seine Position als Geschäftsführers eines Holzhandelsunternehmens im Bezirk Innsbruck-Land sei unvereinbar mit seiner Tätigkeit als nicht amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt: Dieses Urteil fällte der Rechts- und Unvereinbarkeitsausschuss in Innsbruck im September des Vorjahres in Bezug auf Oppositions-Stadtrat Markus Stoll (Das Neue Innsbruck). Jetzt, drei Monate und ein Rechtsgutachten der Uni Innsbruck später, ist alles anders. Das geplante Amtsenthebungsverfahren ist seit kurzem vom Tisch.
Wir haben eine mögliche Unvereinbarkeit aufgrund einer bundesgesetzlichen Vorgabe prüfen lassen.
Rechtsausschuss-Obmann Benjamin Plach (SPÖ)
Keine Unterstützung von Wirtschaftspartei ÖVP
Doch wie kam es zu dieser 180-Grad-Wende? Dass StR Stoll keine mit einem amtsführenden Stadtrat vergleichbaren Befugnisse hat und zudem Kematen nicht Innsbruck ist, war ja vorher auch schon klar. „Wir haben eine mögliche Unvereinbarkeit aufgrund einer bundesgesetzlichen Vorgabe prüfen lassen“, erläutert der zuständige Rechtsausschuss-Obmann Benjamin Plach (SPÖ), selbst Jurist, dazu. StR Stoll nutzte die Drei-Monatsfrist und gab auf eigene Kosten beim Verfassungsrechts-Experten Univ.-Prof. Peter Bußjäger ein entsprechendes Gutachten in Auftrag.
Willkürliche Annahmen in 100 Jahre altem Gesetz
Dieses förderte nun bedenkliche Mängel bei dem laut Gutachter 100 Jahre alten Gesetz zutage. Weder würde zwischen den Formen der Amtsführung unterschieden, noch auf verschiedene Arten von Kapitalgesellschaften oder Erwerbstätigkeiten Rücksicht genommen. Die Auswahl erfolge völlig willkürlich. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz.
Bei Wirtschafts-StR Mariella Lutz (JA) wurde trotz Amtsführung keine Unvereinbarkeit mit ihrer Tätigkeit als Unternehmerin erkannt. Der Grund: Eine GmbH ist erfasst, eine KG nicht. Lutz hat ihre Firma inzwischen liquidiert.
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