Der fatale Unfall mit einer CO2-Pistole in Grafenstein verdeutlicht die ausgehende Gefahr der frei käuflichen Waffe. In jenem Fall hätte sie der Schütze zudem gar nicht abfeuern dürfen!
Laut Paragraf 45 des heimischen Waffengesetzes braucht man für Schussgeräte, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck angetrieben werden, keine amtliche Berechtigung. Bedeutet: Auch ohne Waffenbesitzkarte darf sich jeder ab dem 18. Lebensjahr eine Gasdruckpistole anschaffen. Allerdings gibt es noch einen wesentlichen, kaum beachteten Paragrafenzusatz.
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