Mangels Beweisen

Google Fonts: Klägerin verzichtet auf Ansprüche

Web
05.09.2023 13:22

Der Versuch, Firmen wegen der Nutzung von Google Fonts zu einer Entschädigungszahlung zu bringen, ist vor dem Bezirksgericht Favoriten gescheitert. Die Klägerin konnte weder beweisen, dass Webseiten-Betreiber durch das Einbetten der Google-Schriftarten ihre IP-Adresse an den Internetriesen in die USA weitergegeben hätten, noch dass ihr dadurch ein persönlicher Schaden entstanden wäre.

Rund 33.000 Unternehmen waren im vergangenen Jahr mit einem Abmahnschreiben zu Schadenersatzzahlungen aufgefordert worden, weil sie durch die Einbettung von Google Fonts angeblich die Datenschutzverordnung (DSGVO) verletzt hätten. Denn mit der Nutzung der Google Fonts auf den Webseiten sei die Weitergabe der Daten in die USA und dadurch ein erhebliches Unwohlsein der Klägerin verbunden gewesen, so die Klage, die von jedem Webseiten-Betreiber 190 Euro Schadenersatz forderte.

„Weder ist der Klientin der Nachweis gelungen, dass die Datenweitergabe in die USA überhaupt passiert ist, noch konnte sie nachweisen, worin ihr Schaden konkret liegen sollte“, schreibt Raphael Toman von der Kanzlei Brandl Talos am Dienstag in einer Aussendung. Auch der zuständige Mitarbeiter des Mobilfunkdienstleisters habe nicht herausfinden können, an wen die IP-Adresse weitergegeben wurde. Dazu komme, dass, wie im Vorverfahren schon geklärt wurde, die Seiten mit Google Fonts nicht von der Klägerin selber, sondern durch ein automatisiertes Programm aufgerufen wurden.

„Riegel vorgeschoben“
„In Anbetracht der klaren Ergebnisse des Beweisverfahrens hat die Klientin des Abmahnanwalts unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung auf alle Ansprüche verzichtet“, so Toman. Das Gericht verurteilte die Frau zu Zahlung der Verfahrenskosten. Dem Versuch der Klientin, die Schutzbestimmungen der DSGVO für ihren finanziellen Vorteil zu nutzen, sei damit laut Toman „ein Riegel vorgeschoben“ worden.

Das Urteil sei „wegweisend für Tausende betroffene Unternehmen in Österreich, da es nahelegt, dass der Abmahnanwalt sämtliche Aufforderungsschreiben nach demselben Prinzip erstellt hat. Das Urteil zeigt somit, dass es sich auch im Datenschutzrecht lohnt, seine Rechte gerichtlich durchzusetzen.“

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