Das Urteil ist zweifelsohne aus generalpräventiven Gründen in dieser Höhe (3 Jahre und 2 Monate) ausgefallen, um in Hinkunft Steuerpflichtige von Steuerbetrug abzuhalten. Nicht nur die Fiskalinteressen der öffentlichen Hand sind schutzbedürftige Rechtsgüter, auch die steuerehrliche Wirtschaft muss vor unlauterer Konkurrenz geschützt werden, indem verhindert wird, dass durch Steuerunehrlichkeit Kostenvorteile erzielt werden, die geeignet sind, die Konkurrenzfähigkeit des „Steuerehrlichen“ erheblich zu verschlechtern.
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