Tödliche Bissattacke

Gericht erlaubt Tötung von „Cooky“ und „Peanut“

Oberösterreich
28.11.2025 12:20

Im Oktober 2023 hatten drei American Staffordshire Terrier eine Joggerin in Naarn (OÖ) zu Tode gebissen. Einer der Hunde, „Elmo“, war damals sofort eingeschläfert worden, für die Tötung der beiden anderen Angreifer gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nun ebenfalls grünes Licht. 

Die beiden American Staffordshire Terrier „Cooky“ und „Peanut“ waren nach dem tödlichen Angriff auf die 60-jährige Joggerin Herta A. in Naarn im Gegensatz zu dem nach der Attacke eingeschläferten „Elmo“ vorerst in einer Einrichtung in Niederösterreich untergebracht worden. 

Neuerliche Hundehaltung untersagt
Die ehemalige Halterin (40) der Vierbeiner ist mittlerweile aus dem Bezirk Perg in den Bezirk Freistadt umgesiedelt. Im Frühjahr 2025 hatte ihr der nun zuständige Bürgermeister die neuerliche Hundehaltung untersagt, gleichzeitig wurde ihr von der Bezirkshauptmannschaft das Eigentum auf die Tiere entzogen. Ihr Antrag auf Herausgabe der beiden „Amstaffs“ wurde abgewiesen und wegen besonderer Gefährlichkeit die schmerzlose Tötung der Hunde angeordnet.

Beschwerde abgewiesen
Gegen diesen Bescheid erhob die Halterin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Sie brachte vor, dass die Bestimmungen des im Jahr 2024 neu erlassenen oberösterreichischen Hundehaltegesetzes bisher nicht anwendbar seien. Daher müsse auch eine neue „Gefährlichkeitsuntersuchung“ der Tiere erfolgen und die Hunde außerdem bereits im Frühjahr 2025 einem speziell für derartige Hunde ausgebildeten Hundetrainer geschenkt worden seien.

Das Verwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass die Beschwerde abzuweisen war. 

Schmerzlose Tötung
Das neue Hundehaltegesetz in Oberösterreich sieht bei besonderer Gefährlichkeit eines abgenommenen Hundes dessen schmerzlose Tötung vor. Dabei ist im Gesetz explizit geregelt, dass für den Fall, dass ein Mensch durch einen Biss getötet wird, die besondere Gefährlichkeit des Hundes, der gebissen hat, als gegeben anzunehmen ist.

Dabei handelt es sich um eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung. Dieser Zusammenhang ist im konkreten Fall durch das seinerzeitige Urteil im Strafverfahren gegen die Hundehalterin wegen grob fahrlässiger Tötung – an welches das Verwaltungsgericht gebunden ist – hergestellt.

Besondere Gefährlichkeit
Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass sich die Hunde ins Opfer verbissen und ihm eine Vielzahl gravierender Wunden zugefügt hatten, in deren Folge die Frau verstarb. Daraus ergibt sich, dass die Behörde die Vorschreibung der schmerzlosen Tötung wegen besonderer Gefährlichkeit der Hunde gegenüber der Hundehalterin als unmittelbare Folge aus dem Gesetz vorzunehmen hatte.

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