Der OGH kippte die Versicherungsklausel gegen Geschlechtsanpassungen. Diese schränkte Transgender- und intergeschlechtliche Personen ein, heißt es vom Verein für Konsumenteninformation (VKI).
Private Krankenversicherungen dürfen die Kostenübernahme für medizinisch notwendige geschlechtsangleichende Maßnahmen nicht pauschal ausschließen. Das bestätigt ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH), der eine entsprechende Klausel wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot für unzulässig erklärt hat, teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Dienstag mit. Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer geklagt.
muki: „Transgender Personen eingeschränkt“
Der Risikoausschluss durch den „muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ nehme transgender und intersexuellen Personen die Möglichkeit, „eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen“, wurde erläutert. Konkret beanstandete der VKI eine Klausel in den allgemeinen Bedingungen für die Krankenkosten und Krankenhaustagegeldversicherung, die solche Eingriffe vom Versicherungsschutz ausschließt.
Klausel sei diskriminierend
Der OGH untersagte die diskriminierende Klausel „Als Versicherungsfall gelten nicht: [...] Geschlechtsumwandlungen“, die an versicherten Personen vorgenommene derartige Eingriffe generell vom Versicherungsschutz ausnimmt, also auch bei Vorliegen von Krankheitswert und medizinischer Behandlungsnotwendigkeit. Die Klausel schließe zwar jede(n) Versicherte(n) von der Leistung aus, diskriminiere aber in Wahrheit intersexuelle und transgender Personen, weil eine Geschlechtsanpassung nur bei dieser Personengruppe infrage komme, argumentierte das Höchstgericht.
Beharren wäre sittenwidrig
Die Klausel verstoße somit gegen Paragraf 1c Versicherungsvertragsgesetz und das Gleichbehandlungsgesetz. Der OGH stellt zudem klar, dass ein Beharren des Versicherers auf der inkriminierten Klausel sittenwidrig wäre. „Das Urteil ist von grundlegender Bedeutung, entwickelt den Antidiskriminierungsschutz im Versicherungsrecht weiter und verbessert den Rechtszugang für betroffene Personen erheblich“, sagte Petra Leupold, Chef-Juristin im VKI. Der OGH erstrecke damit „das im Versicherungsvertragsgesetz verankerte Diskriminierungsverbot erstmals auf transgender und intersexuelle Personen“.
„Enorme Entlastung für Betroffene“
„Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Menschen, die bisher aufgrund ihrer Transgeschlechtlichkeit, Intergeschlechtlichkeit oder Nicht-Binarität beim Zugang zu privaten Krankenversicherungen benachteiligt worden sind“, betonte Sandra Konstatzky, Leiterin der Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW). Das Gleichbehandlungsgesetz verbiete Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, inklusive private Krankenversicherungen. Für die Beratungspraxis bedeute die OGH-Entscheidung, „dass wir Diskriminierungsfälle effektiver und schneller außergerichtlich lösen können. Das ist eine enorme Entlastung für betroffene Personen“.
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