Zudem wurde einem Einzelrichter des Landesgerichts die neue Verhandlung und Entscheidung übertragen. Im Hinblick auf die finanziellen Schäden komme ein Verfahren wegen Betrugs- oder Untreueverdacht in Betracht.
Hintergrund der Causa war, dass das AKH unter der Ägide des Personalchefs namentlich benannte Zivildiener angefordert, aber nicht im Spitalsbetrieb, sondern weiterhin in der Putzfirma eingesetzt hatte, wo sie an der Verfassung von EDV-Programmen beteiligt waren. Das Unternehmen hatte laut Anklage vom AKH die Zivildiener angefordert und sie an ihrem regulären Arbeitsplatz eingesetzt, der Unternehmer soll so auch seinem Sohn den Zivildienst erspart haben. Er wurde in erster Instanz wegen Anstiftung zum Amtsmissbrauch verurteilt.
"Damit fehlt es an einer Grundlage"
Der OGH stellte nun fest, dass nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes der jeweilige "Vorgesetzte" von Zivildienern nicht mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung, also, salopp formuliert, nicht mit behördlichen Aufgaben betraut ist. "Damit fehlt es an einer Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Geschehens als Amtsmissbrauch", erkannte der OGH.
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