MN Consulting GmbH

GERICHTLICHER VERGLEICH

Österreich
27.03.2024 12:20

abgeschlossen vor dem Handelsgericht Wien zu GZ 39 Cg 103/23z am 18. März 2024 zwischen MN Consulting GmbH, vertreten durch RA Prof. Dr. Georg Zanger, M.B.L.-HSG, und Krone Multimedia GmbH & Co KG, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG.

1. Die beklagte Partei Krone Multimedia GmbH & Co KG verpflichtet sich, es zu unterlassen, die zu einem Sprachwerk zusammengestellten Testfragen, hinsichtlich derer die Klägerin MN Consulting GmbH ausschließlich Werknutzungsberechtigte ist, insbesondere

1. Anna ist Ärztin. Sie darf bei einem riskanten Eingriff assistieren. Kurz vor der OP bemerkt sie, dass der Oberarzt Alkohol getrunken hat. Er ist jener Arzt, der die OP später durchführen wird. Anna weiß nicht, wie sie reagieren soll. Wie relevant sollten die Überlegungen deiner Meinung nach sein?

A) Würde ich bei einem OP-Fehler als Mittäterin dastehen?

B) Würde ein Patient diese Beobachtung melden?

C) Würde ich dem erfahrenen Chirurgen bei OPs weiterhin assistieren dürfen und dabei viel lernen, wenn ich sein Geheimnis für mich behalte?

D) Würden es die Statuten des Krankenhauses vorsehen, dass ich die Beobachtung an die Krankenhausleitung weitergebe?

E) Würde ich den Oberarzt melden müssen, da jeder Patient die bestmögliche Versorgung verdient hat?

2. Maria arbeitet neben ihrem Jusstudium in einer Kanzlei. Sie ist eine sehr eifrige Person und freut sich auf jeden neuen, schwierigen Arbeitsauftrag. Bei der Weihnachtsfeier lobt sie ihr Chef mehrmals für ihre tolle Mitarbeit und bietet ihr eine Fixanstellung nach dem Studium an. Wie fühlt sich Maria?

eher wahrscheinlich / eher unwahrscheinlich

Sie ist zufrieden mit dem Leben.

Sie ist motiviert und herausgefordert.

Sie freut sich.

Sie ist stolz.

Sie ist ausgeglichen.

vollständig oder teilweise auf der von ihr betriebenen Website www.krone.at zur Verfügung zu stellen.

2. Die beklagte Partei Krone Multimedia GmbH & Co KG verpflichtet sich, Punkt 1. und 2. dieses Vergleichs binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleichs auf eigene Kosten auf der Website www.krone.at in der Rubrik „Österreich“ zu veröffentlichen, und zwar in folgender Form: In der Größe von zumindest einer halben Seite in der für redaktionelle Meldungen üblichen Schriftart und Fließtext in Schriftgröße 12, mit fett gedruckter Überschrift „GERICHTLICHER VERGLEICH“ in Schriftgröße 16, mit fettgedruckter Bezeichnung der Parteien und deren Rechtsvertreter, unter Nennung des Gerichtes, der Geschäftszahl und des Vergleichsdatums und für die ununterbrochene Dauer von 30 Tagen, wobei die Veröffentlichung in der dort für redaktionelle Meldungen üblichen Weise und für die dort für redaktionelle Meldungen übliche Dauer auf der Startseite der Website www.krone.at angekündigt wird.

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