Das Verfahren um die Zulässigkeit des umstrittenen AMS-Algorithmus dürfte sich noch länger ziehen. Denn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sieht in der Sache weiter Klärungsbedarf. Konkret geht es um die Frage, ob das digitale Tool, mit dem die Arbeitsmarktchancen von Arbeitslosen ermittelt werden sollten, wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungen von AMS-Personal nehmen würde.
Zur Vorgeschichte: Das sogenannte Arbeitsmarkt-Assistenz-System (AMAS) hätte Anfang 2021 flächendeckend in Österreich eingeführt werden sollen, im August 2020 aber stoppte die Datenschutzbehörde das Projekt per Bescheid. Die Behörde kritisierte damals unter anderem die fehlenden gesetzlichen Grundlagen für das Projekt und ortete verbotene Einzelfallentscheidungen („Profiling“). Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) kippte danach den Bescheid der Datenschutzbehörde, die das Urteil in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfte, der nun - nach fast drei Jahren - eine Entscheidung fällte.
Grundsätzlich wollte das AMS mit der Einteilung von arbeitslosen Menschen in drei Kategorien mit hohen, mittleren und niedrigen Arbeitsmarktchancen via Computer-Algorithmus die Vergabe von Fördermaßnahmen effizienter machen. Am meisten Förderung hätten Arbeitslose mit mittleren Arbeitsmarktchancen bekommen sollen. Die zuständigen Beraterinnen und Berater sollten aber weiterhin die Letztentscheidung über die Arbeitslosenförderung treffen, etwa ob jemand eine teure Facharbeiterausbildung bekommt oder nicht.
Frage der Zulässigkeit offen
Dem Algorithmus attestiert der Gerichtshof laut Entscheidung, im „erheblichen öffentlichen Interesse“ zu stehen - in diesem Fall eine Voraussetzung, um die Verwendung der herangezogenen Personendaten zu rechtfertigen. Allerdings bestätigte der VwGH auch das Vorliegen des sogenannten Profiling. Die Frage der Zulässigkeit hänge hier davon ab, „ob die Entscheidung der MitarbeiterInnen des AMS über die Zuordnung der arbeitssuchenden Personen maßgeblich von den automatisiert errechneten Arbeitsmarktchancen bestimmt wird“. Sollte das nämlich zutreffen, müsste dafür eine eigene gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Zurück zum Bundesverwaltungsgericht
Mit dieser strittigen Frage habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht befasst, hielt der VwGH fest. Geklärt werden muss sie in einem neuen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht, womit weiter offen ist, wann und in welcher Form das Programm zum Einsatz kommen könnte. Das AMS will die Entscheidung nun jedenfalls „im Detail prüfen und über die weitere Vorgehensweise entscheiden“, wie es am Montag hieß.
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