Datenschützer:

AMS-Algorithmus ist ein Fall für die „Tonne“

Web
29.04.2022 07:32

Die Datenschutzorganisation epicenter.works hat ihre Kritik am AMS-Algorithmus erneuert. Der Algorithmus sei intransparent und diskriminierend und das AMS habe sich nicht ausreichend mit den Risiken des Systems auseinandergesetzt, sagte epicenter.works-Chef Thomas Lohninger am Donnerstag im Rahmen einer Paneldiskussion. Die Datenschutzbehörde hatte den Einsatz des Algorithmus 2020 per Bescheid untersagt, der Verwaltungsgerichtshof prüft nun die Angelegenheit.

Der Algorithmus soll beim Arbeitsmarktservice künftig zur Ermittlung der Arbeitsmarktchancen von Arbeitslosen eingesetzt werden. Arbeitslose sollen dabei in drei Kategorien eingeteilt werden: niedrige, mittlere und hohe Chance, erneut einen Arbeitsplatz zu finden. Die Kategorien sollen als Grundlage für die Zuweisung in AMS-Fördermaßnahmen dienen, wobei jene Menschen mit mittleren Jobchancen die meiste Förderung erhalten sollen. Ein Sprecher des AMS sagte zum Einsatz des Algorithmus am Donnerstag: „Wir warten ab, was die Gerichte entscheiden und schauen dann weiter.“

AMS-Algorithmus für Datenschützer ein Fall für die Tonne
„So wie der Algorithmus jetzt ist, kann man ihn nur in die Tonne treten“, sagte Lohninger. Das System basiere auf veraltetem Wissen, weil sich der Arbeitsmarkt ständig verändere und das ganz besonders während der Corona-Krise. „Wir haben versucht, so viel wie möglich über die Funktionsweise herauszufinden“, vom AMS habe die NGO aber keinen Einblick in die Berechnungen und Prozesse im Hintergrund bekommen. Der Algorithmus sei somit eine „Blackbox“.

Lohninger forderte deshalb unter anderem mehr Transparenz: „Ein solches System muss demokratisch diskutierbar sein.“

Datenschutzbehörde fordert „qualifizierte gesetzliche Grundlage“
Der Einsatz des Algorithmus beim AMS erfordere eine „qualifizierte gesetzliche Grundlage“, erklärte Andreas Zavadil von der Datenschutzbehörde. Das AMS habe grundsätzlich natürlich die Kompetenz, die Daten arbeitssuchender Menschen zu verarbeiten. Der Algorithmus stelle aber eine besondere Datenverarbeitungsform dar, bei der die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) besondere Voraussetzungen vorsehe. Diese Voraussetzungen seien aus Sicht der Datenschutzbehörde im Fall des Algorithmus nicht gegeben.

Der Bescheid der Datenschutzbehörde ist nicht rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen im Dezember 2020 aufgehoben, die Datenschutzbehörde hat den BVwG-Entscheid daraufhin beim Verwaltungsgerichtshof angefochten. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist noch ausständig.

Algorithmus könnte AMS-Arbeit laut NEOS effizienter gestalten
Gerald Loacker, NEOS-Nationalratsabgeordneter, hält einen Algorithmus hingegen für ein geeignetes Mittel, die Arbeit des AMS effizienter zu gestalten und Steuergeld, das in das AMS fließt, optimal zu nutzen. Gleichzeitig brauche es aber Kontrollmechanismen und Transparenz: „Ein Algorithmus, der schlecht programmiert ist, liefert schlechte Ergebnisse, dann muss man ihn besser programmieren“, sagte Loacker.

Die NEOS sind dafür, den Einsatz des Algorithmus beim AMS gesetzlich zu verankern, der Algorithmus selbst sei dann aber nicht Gesetz, sondern nur ein Arbeitsmittel.

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