Umstrittenes Tool

Urteil zu AMS-Algorithmus lässt auf sich warten

Web
21.07.2023 10:20

Das AMS wartet weiter auf ein Urteil zur Zulässigkeit seines umstrittenen Algorithmus. Das digitale Tool sollte die Arbeitsmarktchancen von Arbeitslosen ermitteln, sein Einsatz wurde aber von der Datenschutzbehörde untersagt. Seit Beginn 2021 liegt der Fall beim Verwaltungsgerichtshof. Dort hieß es nun, dass man keinen Zeitpunkt für ein Urteil nennen könne, aber davon ausgehe, „dass die Rechtssache noch heuer beraten werden wird“.

Zur Vorgeschichte: Das AMS wollte mit der Einteilung von arbeitslosen Menschen in drei Kategorien mit hohen, mittleren und niedrigen Arbeitsmarktchancen via Computer-Algorithmus die Vergabe von Fördermaßnahmen effizienter machen. Am meisten Förderung hätten Arbeitslose mit mittleren Arbeitsmarktchancen bekommen sollen. Die zuständigen Beraterinnen und Berater sollten aber weiterhin die Letztentscheidung über die Arbeitslosenförderung treffen, etwa ob jemand eine teure Facharbeiterausbildung bekommt oder nicht.

Anfang 2021 hätte das sogenannte Arbeitsmarkt-Assistenz-System (AMAS) flächendeckend in Österreich eingeführt werden sollen, im August 2020 aber stoppte die Datenschutzbehörde das Projekt per Bescheid. Die Behörde kritisierte damals unter anderem die fehlenden gesetzlichen Grundlagen für das Projekt. Außerdem hätten Betroffene keine Kontrollen der getroffenen Algorithmus-Entscheidungen verlangen können. Das Bundesverwaltungsgericht kippte danach den Bescheid der Datenschutzbehörde, die das Urteil in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfte.

Anpassungsbedarf
Wann und in welcher Form der Algorithmus letztlich doch zum Einsatz kommen könnte, ist laut AMS-Vorstand Johannes Kopf offen. Denn selbst wenn die Entscheidung des Gerichts im Sinne des Arbeitsmarktservice ausfallen würde, also der Algorithmus für legitim erklärt wird, gebe es vor dessen Einführung noch Anpassungsbedarf. „Wir würden wohl eine Version 2.0 machen.“ Er schätze, dass die Überarbeitung mindestens ein Jahr in Anspruch nehmen würde.

Inhaltlich sei für eine mögliche Version 2.0 des Algorithmus zu bedenken, dass sich die Datenlage durch die Coronapandemie verändert habe. Entsprechende Sondereffekte gelte es zu berücksichtigen. Vermutlich müsse man die zugrunde liegende Prognoserechnung überarbeiten. Darüber hinaus gebe es Überlegungen, den Algorithmus weniger strikt und mehr als Empfehlungstool auszulegen. Für eine genauere Diskussion über die Ausgestaltung sei zunächst das Urteil des Gerichts abzuwarten, betonte Kopf.

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