Die Tinte unterm Urteilsspruch, der nun rechtskräftig wurde, ist kaum trocken, da beantragt der Hundequäler von Ansfelden (OÖ) schon die vorzeitige Entlassung aus der Haft. Rechtlich ist das sogar sehr wahrscheinlich, hat er doch schon zwei Drittel der „scharfen“ Strafe in U-Haft abgesessen.
Insgesamt 24 Monate Haft - davon acht unbedingt - hatte eine Richterin am 29. Jänner am Landesgericht Linz über jenen 45-Jährigen verhängt, der in einem Haus in Ansfelden bis zu 50 Hunde unter verheerenden Umständen gehalten und für Hundekämpfe trainiert haben soll.
Es gibt bereits einen Antrag auf bedingte Entlassung - darüber muss ein Vollzugsgericht entscheiden. Der Termin ist offen.
Walter Eichinger, Vizepräsident des Landesgerichts Linz
Der Angeklagte wurde wegen Drogenhandels, Waffenbesitzes und Tierquälerei schuldig gesprochen. Er nahm die Strafe sofort an, während der Staatsanwalt sich Bedenkzeit erbat. Das Urteil war daher nicht rechtskräftig. Das ist nun aber der Fall. Der Staatsanwalt verzichtete auf eine Berufung, die Strafhöhe erschien ihm angemessen.
Vollzugsgericht prüft Antrag
Die acht Monate unbedingte Haft wird der 45-Jährige vermutlich gar nicht absitzen müssen. Denn der Anwalt des 45-Jährigen brachte am Montag einen Antrag auf eine vorzeitige, bedingte Entlassung aus dem Gefängnis ein. Sein Mandant war seit Anfang September in U-Haft gesessen, diese Zeit wird von seiner Strafe abgezogen. „Wenn einmal die Hälfte oder zwei Drittel einer Haftstrafe absolviert sind, kann man amtswegig prüfen lassen, ob der Rest bedingt vollzogen werden darf“, sagt Walter Eichinger, Vizepräsident des LG Linz - eine Prüfung, die von einem eigens besetzten Vollzugsgericht getätigt wird.
Weiteres Verfahren droht
Dem Hundequäler droht übrigens noch eine Anklage wegen Verstoßes gegen das NS-Verbot. Dieses Ermittlungsverfahren wird extra geführt, es war beim Prozess am 29. Jänner daher auch kein Thema. Es geht um sichergestellte Gegenstände mit NS-Bezug und einschlägige Tätowierungen. Vorerst sind noch Ermittlungsergebnisse ausständig, von denen abhängt, ob eine Anklage erfolgen kann.
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